Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00067
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, übte eine Tätigkeit als Berater von Logistikfirmen mit Sitz im Ausland aus (Urk. 7/1/1-2). Aufgrund dessen war er seit dem 1. Januar 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitnehmer von in der Schweiz nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (ANOBAG) registriert und beitragspflichtig (Urk. 7/15). Für die Beitragsfestsetzung erhielt die Ausgleichskasse vom kantonalen Steueramt Zürich unter anderem die Steuermeldungen vom 15. Juni 2022 (betreffend 2019, Urk. 7/80), 16. Juni 2023 (betreffend 2020, Urk. 7/88) und vom 9. April 2024 (betreffend 2021, Urk. 7/96). Darauf abstellend erliess sie am 30. August 2024 die definitiven Beitragsverfügungen bezüglich der vom Versicherten für die Beitragsjahre 2019 bis 2021 als ANOBAG zu bezahlenden Beiträge (Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107).
1.2 Am 29. Juli 2019 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ die Ausgleichskasse unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender (Urk. 6/1). Nach der Prüfung dieses Gesuch erfasste die Ausgleichskasse den Versicherten antragsgemäss rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 als Selbständigerwerbender (Urk. 6/7). Im weiteren Verlauf erhielt die Ausgleichskasse am 15. Juni 2022 vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuermeldung bezüglich des vom Versicherten im Jahr 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens (Urk. 6/72). Am 13. Juni 2023 folgte die Steuermeldung für das Jahr 2020 (Urk. 6/85). Gestützt auf die Steuermeldungen erliess die Ausgleichskasse am 17. Januar 2024 die definitiven Beitragsverfügungen bezüglich der vom Versicherten als Selbständigerwerbender für die Beitragsjahre 2019 und 2020 zu bezahlenden persönlichen Beiträge (Urk. 6/98, Urk. 6/101) und erhob Verzugszinsen (Urk. 6/97). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 22. Januar 2024 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 6/102). Alsdann meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse am 9. April 2024 das vom Versicherten im Jahr 2021 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen (Urk. 6/110). Diese Meldung bildete die Grundlage für die definitive Verfügung für das Beitragsjahr 2021 vom selben Tag (Urk. 6/114) samt Verzugszinsen (Urk. 6/112). Hiergegen erhob der Versicherte am 12. April 2024 (Eingangsdatum) ebenfalls Einsprache (Urk. 6/115/3, Urk. 6/116). Für die Prüfung der Einsprachen zog die Ausgleichskasse vom kantonalen Steueramt Zürich die Steuerakten des Versicherten bezüglich der Steuerjahre 2019 (Urk. 6/123, Urk. 6/125, Urk. 6/139-140), 2020 (Urk. 6/124, Urk. 6/126, Urk. 6/141-142), 2021 (Urk. 6/128-129, Urk. 6/143-144) und 2022 (Urk. 6/121, Urk. 6/145) bei. Mit dem hernach erlassenen Einspracheentscheid vom 30. August 2024 betreffend persönliche Beiträge 2019 und 2020 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und sie reduzierte die vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2019 und 2020 zu bezahlenden persönlichen Beiträge gemäss den gleichentags neu erstellten Berechnungen (Urk. 2/1, Urk. 6/151, Urk. 6/155). Die Einsprache gegen die Verfügung betreffend persönliche Beiträge 2021 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. August 2024 ab (Urk. 2/2).
2.
2.1 Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 30. August 2024 erhob X.___ mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde (Urk. 1).
Der Beschwerdeführer beantragte, dass sämtliche Entscheide der Beschwerdegegnerin aufzuheben und sämtliche darauf beruhenden (auch definitiven) Verfügungen respektive Kostenentscheide für ungültig und sämtliche Berechnungen für fehlerhaft zu erklären seien. Die Beschwerdegegnerin sei ferner zu verpflichten, eine Neuberechnung von sämtlichen AHV-Beiträgen für die Jahre 2019 bis 2021 vorzunehmen und sämtliche aufgelaufenen Zinsen selber zu tragen (Urk. 1 S. 1).
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm eine angemessene Entschädigung zugesprochen werde (Urk. 1 S. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 4. November 2024 eine Vernehmlassung (Urk. 5) und die Kassenakten (Urk. 6/1-161, Urk. 7/1-110) ein. Sie beantragte, dass die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 30. August 2024 abzuweisen seien (Urk. 2 S. 3). Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 20. September 2024 Anträge bezüglich seines ANOBAG-Einkommens gestellt habe, sei darauf nicht einzutreten und seine Eingabe sei an sie zu überweisen, damit sie diese als Einsprache gegen ihre Beitragsverfügungen vom 30. August 2024 behandeln könne (Urk. 2 S. 2).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2024 (Urk. 5) zur Kenntnisnahme zugestellt und er wurde ferner darauf hingewiesen, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden können (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2/1-2, Urk. 6/114, Urk. 6/151, Urk. 6/155) fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Art. 2 ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.2 Nach Lage der Akten verfügte die Beschwerdegegnerin am 30. August 2024 über die vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2019 bis 2022 als ANOBAG zu bezahlenden Beiträge (Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107 f.) samt Verzugs- beziehungsweise Vergütungszinsen (Urk. 7/106, Urk. 7/110). Da noch kein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ergangen ist, kann der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. September 2024 gegen diese Beitragserhebung keine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben (E. 2.1).
Auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1, S. 3-4) ist somit mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Weil der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen Einwendungen gegen die Festsetzung der ANOBAG-Beiträge erhoben hat (Urk. 1 S. 3-4), ist eine Kopie seiner Eingabe vom 20. September 2024 (Urk. 1) an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie ein Einspracheverfahren betreffend Beitragsverfügungen vom 30. August 2024 (ANOBAG-Beiträge 2019 bis 2022 samt Verzugs- und Vergütungszinsen; Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/107 f., Urk. 7/110) anhand nimmt.
3.
3.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2019 bis 2021 als Selbständigerwerbender zu bezahlenden persönlichen Beiträge liegen mit den Einspracheentscheiden der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2024 (Urk. 2/12) vor dem Sozialversicherungsgericht mit Beschwerde anfechtbare Entscheide (E. 2.1) vor.
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Entscheide rechtens sind.
3.2
3.2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
3.2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.2.3 Selbständigerwerbstätige haben auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV).
3.2.4 Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden (Art. 41ter Abs. 1 AHVV). Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Art. 41ter Abs. 2 AHVV).
3.3
3.3.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. August 2024 betreffend persönliche Beiträge 2019 und 2020 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer gemäss den vom kantonalen Steueramt im Einspracheverfahren eingereichten Steuerakten für die Steuerperiode 2019 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 9'205.-- deklariert habe (Urk. 2/1 S. 1). Für die Steuerperiode 2020 habe er ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Betrag von Fr. 18'195.-- angegeben (Urk. 2/1 S. 2). Da sich die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers bei der Neuberechnung aufgrund dieser Erwerbseinkommen im Vergleich zu den ursprünglichen Beitragsverfügungen reduzieren würden, sei seine Einsprache teilweise gutzuheissen (Urk. 2/1 S. 2).
3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass seine Tätigkeit als Dolmetscher für Behörden sozialversicherungsrechtlich nicht als selbständige Tätigkeit gelte. Weil die Dolmetschertätigkeit für Behörden aber sowohl arbeits- als auch steuerrechtlich als selbständige Tätigkeit qualifiziert werde, habe er seine daraus erzielten Einkünfte mit seiner Steuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit deklariert. Auf diesen Einkommen müsse er als Selbständigerwerbender keine AHV-Beiträge bezahlen, da diese von der Finanzdirektion des Kantons Zürich beziehungsweise von der Stadt Zürich mit der Auszahlung der Entschädigung bereits abgezogen worden seien. Die betreffenden Einkommen könnten im Übrigen auch seinem individuellen Konto (IK) entnommen werden (Urk. 1 S. 2).
3.3.3 Gemäss Randziffer (Rz.) 4050.3 in den seit 1. Januar 2024 gültigen Version der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ist ein Übersetzer als Selbständigerwerbstätiger zu qualifizieren, wenn er, ohne massgeblich an arbeitsorganisatorische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zu Hause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt (entspricht Rz. 4044 der in den Jahren 2019 bis 2021 gültig gewesenen Versionen der WML). Bei Dolmetschern liegt selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall für Dolmetschertätigkeiten hinzugezogen werden (anlässlich von Konferenzen, Seminaren, Kongressen usw.) und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb der Auftraggebenden integriert sind (Rz. 4050.4 der WML; entspricht Rz. 4045 der in den Jahren 2019 bis 2021 gültig gewesenen Versionen der WML).
3.3.4 Der Beschwerdeführer gab bei seinem Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2020 an, dass er weiterhin als selbständigerwerbender Übersetzer und Dolmetscher tätig sei. Er habe verschiedene Kunden. Er mache Werbung im Internet und sei auf verschiedenen Plattformen als Übersetzer buchbar. Er sei nirgends arbeitsorganisatorisch integriert und werde von Fall zu Fall hinzugezogen. Zu seinen Kunden würden zum Beispiel die Polizei und das Obergericht, aber auch Firmen und Privatpersonen gehören (Urk. 7/51; vgl. auch Urk. 6/1/13 [Rechnung vom 29. Januar 2019 betreffend Übersetzung eines Zeitungsartikels]).
3.3.5 Den Akten der Steuerperiode 2019 ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von total Fr. 9'205.-- deklariert hat (Urk. 6/123/2). Daneben führte er Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von total Fr. 33'421.-- an (Urk. 6/123/2). Gemäss den Aufstellungen zur Steuerklärung bestanden diese Einkünfte aus dem Einkommen aus der ANOBAG-Tätigkeit als Berater in Logistik im Betrag von Fr. 29'000.-- und Einkünften als Dolmetscher im Betrag von Fr. 315.-- («Y.___»), Fr. 3'726.-- («Z.___») und Fr. 380.-- («A.___», Urk. 6/140). Wird der IK-Auszug vom 10. September 2024 zum Vergleich herangezogen, so ist festzuhalten, dass im Jahr 2019 von der A.___ ein Erwerbseinkommen in der Höhe von total Fr. 495.-- und vom Z.___ ein solches in der Höhe von Fr. 3'973.-- abgerechnet wurde (Urk. 3/5). Nach dem Vorgenannten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Einkünfte aus Übersetzungstätigkeiten des Beschwerdeführers handelt. Demnach hat der Beschwerdeführer, entgegen seinen Vorbringen im vorliegenden Verfahren (E. 3.3.2), die Entschädigung für die Dolmetschertätigkeit für Behörden mit seiner Steuererklärung 2019 vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausgeschieden. Dem angefochtenen Entscheid ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung der persönlichen Beiträge 2019 auf die Steuerdeklaration des Beschwerdeführers abgestellt hat (E. 3.3.1; Urk. 2/1 i.V.m. Urk. 6/151).
3.3.6 Das für das Beitragsjahr 2019 Gesagte gilt mit den notwendigen Anpassungen auch für das Beitragsjahr 2020. In der Steuererklärung 2020 deklarierte der Beschwerdeführer ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 18'195.-- (Urk. 6/124/2). Zudem deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Haupterwerb im Betrag von Fr. 9'531.-- (Urk. 6/124/2), bestehend aus dem Einkommen aus der ANOBAG-Tätigkeit als Berater in Logistik (Urk. 6/142). Des Weiteren deklarierte er Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Nebenerwerb in der Höhe von Fr. 10'256.-- (Urk. 6/124/2). Gemäss seinen Angaben in der Steuerklärung setzten sich diese Einkünfte wie folgt zusammen (Urk. 6/142/1): Fr. 8'754.-- («Z.___») + Fr. 1'418.-- («B.___») + Fr. 84.-- («A.___»). Gemäss IK-Auszug vom 1. September 2024 hat das Z.___ im Jahr 2020 über ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 9'350.-- abgerechnet (Urk. 3/5). Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid — wie schon für das Jahr 2019 — auch bezüglich des Jahres 2020 die Entschädigung für die Dolmetschertätigkeit für Behörden — entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers — vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgezogen (Urk. 2/1 i.V.m. Urk. 6/155).
3.3.7 Da es sich bei den übrigen Einkünften aus der Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit in der Höhe von Fr. 9'205.-- (2019, Urk. 6/123/2) und Fr. 18'195.-- (2020, Urk. 6/124/2) gemäss den vorstehenden Ausführungen (E. 3.3.3) sozialversicherungsrechtlich um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handelt, hat der Beschwerdeführer darauf als Selbständigerwerbender persönliche Beiträge zu bezahlen. Die Beitragsberechnungen (Urk. 6/151, Urk. 6/155) geben keinen Anlass zur Beanstandung. Anzufügen ist, dass aufgrund dieser neuen Berech-nungen Vergütungszinsen (Urk. 6/149, Urk. 6/156) resultierten, welche die Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Schlussrechnungen angerechnet hat (Urk. 6/150, Urk. 6/157).
3.8
3.8.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid betreffend persönliche Beiträge 2021 vom 30. August 2024 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass ihr das kantonale Steueramt mit der Steuermeldung ein Einkommen in der Höhe von Fr. 16'004.-- gemeldet habe. Die Steuermeldung sei für sie verbindlich. Der Beschwerdeführer habe nicht (begründet) dargelegt, dass in den deklarierten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch Einkommen aus der Dolmetschertätigkeit, für welches das Z.___ bereits als massgebender Lohn die AHV-Beiträge abgerechnet habe, enthalten sei (Urk. 2/2 S. 2).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er die Dolmetschertätigkeit für Behörden in seiner Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe. Er müsse auf diesen Einkommen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen, da das Z.___ beziehungsweise die Stadt Zürich die geschuldeten Beiträge bereits einbezahlt hätten. Die Einkommen könnten seinem IK-Auszug entnommen werden (Urk. 1 S. 2).
3.8.2 Diesbezüglich ist dem IK-Auszug vom 10. September 2024 zu entnehmen, dass für das Jahr 2021 ein vom Z.___ abgerechnetes Erwerbseinkommen (in der Höhe von Fr. 8'452.--) eingetragen wurde (Urk. 3/5). Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben, denn das vom kantonale Steueramt Zürich gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 16'004.-- ist für das Sozialversicherungsgericht verbindlich. Wie festgehalten darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Letzteres ist vorliegend nicht gegeben. Der Unterschied zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auch im Steuerverfahren von Bedeutung, da namentlich je nach Einkommen verschiedene Abzüge möglich sind (vgl. etwa das im Internet abrufbare Merkblatt des Kantons Zürich zum Hilfsblatt A der Steuererklärung). Es ist sodann aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 (E. 3.3.5 und E. 3.3.6) und im Jahr 2022 (Urk. 6/145) die Einkünfte aus der Übersetzertätigkeit für Behörden steuerlich jeweils als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit deklariert hat. In der Steuererklärung für das Jahr 2021 war dies nicht der Fall (Urk. 6/144). Daraus ist jedoch nicht zwangsläufig zu schliessen, dass der Beschwerdeführer diese Einkünfte in der Steuerperiode 2021 als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariert hat, diese Einkünfte also in den gemeldeten selbständigen Erwerbseinkommen von Fr. 16'004.-- enthalten sind. Er könnte die Deklaration des gemäss IK durch eine Tätigkeit für den Kanton Zürich erzielte Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 8'452.-- versehentlich auch schlicht vergessen haben. Kommt hinzu, dass auch eine zu Unrecht erfolgte Deklaration dieser Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungsverfahren nicht ohne Weiteres richtig gestellt werden könnte. Gemäss Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung leitet sich das vom Beschwerdeführer für das Jahr 2021 deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 20'803.-- wie folgt her: Von den Einkünften in der Höhe von Fr. 25'621.-- (Barzahlung in der Höhe von Fr. 720.-- + Banküberweisungen in der Höhe von Fr. 24'901.--) hat der Beschwerdeführer Geschäftsunkosten in der Höhe von Fr. 4'818.-- (pers. AHV/IV/EO- Beiträge in der Höhe von Fr. 2'018.- + übrige Geschäftsunkosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- + Abschreibungen in der Höhe von Fr. 1'000.--) abgezogen, wodurch er zu einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 20'803.-- gelangte (Urk. 6/129/3-4). Da der Beschwerdeführer keinen Auszug aus seinem Bankkonto eingereicht hat, steht nicht fest, dass in den im Hilfsblatt A deklarierten Einnahmen in der Höhe von Fr. 25'621.-- tatsächlich auch die Entschädigung für die im Jahr 2021 für den Kantons Zürich ausgeübte Dolmetschertätigkeit enthalten ist. Und selbst wenn sich dies feststellen liesse (und diese Einkünfte vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen würden), so müsste in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die vom Beschwerdeführer im Steuerverfahren geltend gemachten Geschäftsunkosten für Telefon- und Internetkosten (Urk. 6/129/4, Urk. 6/129/6) auch ohne die Tätigkeit für den Kanton Zürich gerechtfertigt wären. Damit würde das Sozialversicherungsgericht zu einer Veranlagungsbehörde. Angesichts dessen kann nicht von einem klar ausgewiesenen Irrtum, der ohne Weiteres richtig gestellt werden kann, gesprochen werden, womit die Steuermeldung auch für das Sozialversicherungsgericht verbindlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 5.2).
3.8.3 Der Beschwerdeführer hat demnach auf dem im Jahr 2021 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 16'004.-- als Selbständigerwerbender persönliche Beiträge zu bezahlen. Die Beitrags- und Zinsberechnung (Urk. 6/112, Urk. 6/114) sind nicht zu beanstanden (vgl. auch die Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin betreffend persönliche Beiträge 2021 vom 9. April 2024, Urk. 6/113).
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der gegen die Einspracheentscheide vom 30. August 2024 (Urk. 2/1-2) erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
5. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung, da er im vorliegenden Verfahren nicht obsiegt hat (§ 34 Abs. 1 GSVGer) und er nach dem hiervor Ausgeführten auch nicht wegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin zur Prozessführung veranlasst war (§ 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Eine Kopie der Beschwerdeschrift vom 20. September 2024 wird der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie ein Einspracheverfahren betreffend ihre Verfügungen zu den ANOBAG-Beiträgen 2019 bis 2022 vom 30. August 2024 (samt Verzugs- und Vergütungszinsen) an die Hand nimmt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher