Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2024.00062

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00062


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 14. Januar 2026

in Sachen

X.___

c/o Y.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Langenegger

Limmattalstrasse 191, 8049 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___

Beigeladener


vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Langenegger

Limmattalstrasse 191, 8049 Zürich




Sachverhalt:

1. Z.___ ist bei der A.___ angestellt, seit dem 19. Februar 2020 ist er nebenberuflich als musikalischer Leiter für den X.___ tätig. Am 3. Dezember 2020 meldete sich Z.___ mit ausgefülltem Fragebogen für Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender an unter Angabe, dass seine Tätigkeit im Einstudieren von Chorliteratur, Gesangstraining und Orgelmusik zu Feierlichkeiten bestehe, und dass mit dem X.___ ein Vertrag bestehe (Urk. 6/1). Am 22. Oktober 2021 verfügte die Ausgleichskasse eine Teilanerkennung seines Antrags dahin, dass sie Z.___ per 1. Februar 2020 als Selbständigerwerbenden in der Branche Musiker anerkannte; demgegenüber qualifizierte sie die Tätigkeit als Chorleiter für den X.___ als unselbständig erwerbend (Urk. 6/13). Letztere Qualifikation eröffnete sie mit Verfügung von 22. Oktober 2021 auch dem als Arbeitgeber angesprochenen X.___ (Urk. 6/14). Dagegen erhob der X.___ am 16. November 2021 Einsprache (Urk. 6/15). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/49), welchen Entscheid sie auch Z.___ zur Kenntnis brachte (Urk. 6/50).


2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2024 erhob der X.___ am 14. September 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der SVA Zürich vom 22. Oktober 2021 (wohl: der Einspracheentscheid vom 12. August 2024) betreffend sozialversicherungsrechtliche Stellung sei aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung (wohl: der angefochtene Einspracheentscheid) keine rückwirkende Rechtswirkung entfalte und es sei der Zeitpunkt, ab welchem das an Z.___ ausbezahlte Honorar durch den X.___ mit der Ausgleichskasse als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen sei, frühestens auf den 1. Januar 2025 festzulegen (Urk. 1 S. 1).

    Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Replik vom 5. Dezember 2024 hielt der X.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Langenegger, im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest; die Eingabe erfolgte auch im Namen von Z.___ (Urk. 10-11/1-2). Die Ausgleichskasse verzichtete am 20. Dezember 2024 auf Duplik (Urk. 13), was dem X.___ und - unter Beiladung von Z.___ zum Prozess - auch Z.___ mit Verfügung vom 10. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

1.2    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgaben-erfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz1020).

1.3    Gemäss Rz. 4034 der WML (in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung; inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend wie die einschlägigen Rz. 4039 in den ab 1. Januar 2020 bis Ende 2023 gültigen Versionen) kann u.a. bei Musikerinnen und Musikern für die Beurteilung der Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, insbesondere massgebend sein: die Häufigkeit der Auftritte bei bestimmten Veranstaltenden, die Dauer des Engagements, die Bedeutung der Persönlichkeit für die jeweilige Veranstaltung, die arbeitsorganisatorische Einbindung zum Veranstalter.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, der Beigeladene trage kein Unternehmerrisiko und sei im bestehenden Betrieb eingebunden. Dass der Beigeladene die Konzertlieder auswähle, jeweils den Chor leite und mit den Sängern arbeite, weise Merkmale sowohl selbständiger wie unselbständiger Erwerbstätigkeit auf. Der Beigeladene trete mit dem Chor im Namen des Beschwerdeführers im Rahmen eines unbefristeten Auftragsverhältnisses auf. Er tätige weder Investitionen, beschäftige Mitarbeiter noch trage er das Inkassorisiko. Er lasse ausserdem die Administration über den Beschwerdeführer abwickeln und trage Unkosten nicht selbst (Spesenabrechnung). Er stelle lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung. Diese Merkmale wiesen auf unselbständige Erwerbstätigkeit hin (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, im Einspracheentscheid würden wesentliche Merkmale, die für selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, ausser Acht gelassen; so vorab das Bestehen eines rechtsgültigen (nicht rechtsmissbräuchlichen) Auftragsverhältnisses, das als solches typischerweise mit selbständiger Betätigung einhergehe und mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit nicht leichthin vernachlässigt werden dürfe. Das Auftragsverhältnis füge sodann bezüglich dem Unternehmerrisiko eine wesentliche Komponente (Ausfallrisiken) hinzu. Schliesslich würden die arbeitsorganisatorischen Gegebenheiten der Chorleitung, insbesondere deren weitgehende Autonomie bei der Auftragserfüllung, nicht berücksichtigt. Eine sorgfältige Würdigung aller Umstände führe im vorliegenden Fall zum Resultat, dass das Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen als selbständigerwerbend zu qualifizieren sei.

    Sollte der Hauptantrag abgewiesen werden, sei zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt das neue AHV-Beitragsregime gelten soll. Denn zwischenzeitlich habe die Beschwerdegegnerin vom Beigeladenen aufgrund von dessen Deklarationen AHV-Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben; der Beschwerdeführer und der Beigeladene seien daher in gutem Glauben davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen als Selbständigerwerbenden anerkannt und die gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2021 erhobene Einsprache stillschweigend abgeschrieben habe (Urk. 1).

    Replicando liessen der Beschwerdeführer wie auch der Beigeladene zur Hauptsache ergänzen, der Beigeladene habe die vom Beschwerdeführer erhaltenen Honorare in den Steuererklärungen 2020 bis 2023 als Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit deklariert. Die Beschwerdegegnerin habe diese Honorare als Grundlage für die Berechnung von Akonto Rechnungen und für die definitiven Rechnungen (Verfügungen) der Beiträge des Beigeladenen als Selb-ständigerwerbender genommen. Damit habe die Beschwerdegegnerin selber gezeigt, dass ein Abweichen von der höchstrichterlichen Praxis im Einzelfall praktisch möglich sei (Urk. 10).


3.    Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen werden durch die «Auftragsbestätigung betr. Musikalische Leitung des X.___» vom 19. Februar 2020 bestimmt: Danach übernimmt der Beigeladene als Auftragnehmer die musikalische Leitung des Beschwerdeführers. Diese umfasst im Wesentlichen die Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder in Zusammenarbeit mit der Musikkommission des Beschwerdeführers, die Leitung der wöchentlichen 2-stündigen Chorproben (jeweils Mittwoch), die Durchführung allfälliger Register- und weiterer Proben sowie das Dirigat bei Auftritten und Konzerten des Beschwerdeführers, welche jeweils möglichst frühzeitig mit dem Vorstand des Beschwerdeführers abgemacht und festgelegt werden. Der Beschwerdeführer als Auftraggeber entschädigt den Beigeladenen für seinen Aufwand mit einem Honorar von Fr. 100.-- pro Stunde bis zum Abschluss der Chorleiterausbildung (voraussichtlich Ende Juni 2020) und hierauf mit Fr. 120.-- pro Stunde. Spesenentschädigung (z.B. Druckkosten für Musikalien für Chorsänger) gemäss Absprache. Vorstand und Musikkommission unterstützen den Beigeladenen soweit möglich in seiner Aufgabe. Das Auftragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, es kann jederzeit beendigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR), wobei die Beendigung nicht zur Unzeit erfolgen darf (Art. 404 Abs. 2 OR), also z.B. nicht kurzfristig vor einem angesagten Konzert. Die Vertragspartner sind gehalten, eine beabsichtigte Beendigung so früh wie möglich anzukündigen. Der Beigeladene übernimmt die musikalische Leitung und das Dirigat als selbständiger Auftragnehmer und meldet sich bei der SVA als selbständig Erwerbender im Nebenerwerb an (Urk.  3/3).


4.

4.1    Umstritten und zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beigeladenen für den Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit als Chorleiter zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit erachtet hat. Vorwegzuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass die AHV-beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden auf einer unabhängigen sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbildung beruht, die sich mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht (BGE 122 V 69 E. 3b). Insbesondere ist die von den Parteien im Rahmen der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit gewählte Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nicht ausschlaggebend (vgl. E. 1.1 hiervor). Ebenso wenig sind die einseitig von einer Vertragspartei oder auch von beiden Parteien übereinstimmend vorgenommene AHV-rechtliche Qualifikation und Deklaration für den Sozialversicherungsrichter bindend (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2011 vom 22. November 2011 E. 6.4 in fine unter Hinweis auf AHI 2003 S. 361, H 276/02 E. 8). Vielmehr ist die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, anhand der AHV-rechtlichen Kriterien zu beurteilen.

4.2    Unter dem Aspekt des Unternehmerrisikos ist festzustellen, dass erhebliche Investitionen nicht ersichtlich sind, wovon auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweise angeführten (nicht näher bezifferten) Kosten für das ITAbonnement wie auch der Anschaffung eines E-Pianos auszugehen ist; alsdann verfügt der Beigeladene weder über Geschäftsräumlichkeiten noch beschäftigt er Personal (Urk. 6/1). Hat der Beigeladene jedoch nur geringe Investitionen zu tätigen bzw. keine erheblichen fixen Kosten zu tragen, besteht kein eigentliches Betriebsrisiko. Auch ein nennenswertes Inkasso- bzw. Delkredererisiko liegt nicht vor (Urk. 1 S. 5). Ein rechtserhebliches Unternehmerrisiko in Form von (krankheits- oder ferienbedingten) Ausfallrisiken ist alsdann nicht gegeben; denn erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg, gilt dies nach der Rechtsprechung nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (vgl. BGE 149 V 57 E. 7.6.1.1). Dass der Beigeladene seine Honoraransprüche bei defizitären Konzerten gelegentlich reduziert, Unkosten oft selber trägt (Beschaffung von Musiknoten) und auch sonst zurückhaltend Rechnung für Spesen stellt (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 5 f.), spricht alsdann nicht zwingend für selbständige Erwerbstätigkeit.

    Allerdings erfordert die Tätigkeit des Beigeladenen von ihrer Art her weder kostspielige Infrastruktur noch erhebliche personelle Mittel, weshalb für die Beantwortung der Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, der Fokus auf Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zu richten ist (vgl. BGE 144 V 111).

4.3    Aus der «Auftragsbestätigung betr. Musikalische Leitung des X.___» vom 19. Februar 2020 geht hervor, dass der Beigeladene zur Leitung der wöchentlichen 2-stündigen Chorproben verpflichtet ist, wobei ihn gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers eine Präsenzpflicht trifft. Die Proben hat der Beigeladene grundsätzlich persönlich durchzuführen; eine Delegation an Dritte ist nur beschränkt erlaubt (Urk. 1 S. 6). Unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit besteht somit nicht nur ein gewisser Arbeitsplan, sondern im Grundsatz auch eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, welche beiden Umstände Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit sind (vgl. E. 1.2 hiervor). Alsdann werden dem Beigeladenen durchaus Zielvorgaben gemacht («Ein Chor, der sich hören lassen kann»; Urk. 1 S. 6). Auch erfolgt die Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder durch den Beigeladenen nicht autonom, sondern hat in Zusammenarbeit mit der Musikkommission des Beschwerdeführers zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist von einem mehr oder weniger ausgeprägten Weisungsrecht des Beschwerdeführers auszugehen, kann doch ohne weiteres angenommen werden, dass die Musikkommission bei Auswahl und Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder abschliessend bestimmt. Dass der Beigeladene als einzige professionelle Fachkraft die Entscheidungen über das richtige Vorgehen zur Erreichung der Ziele («ein Chor, der sich hören lassen kann») selbständig und frei trifft, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) für die beitragsrechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend. Denn dass die Mitglieder des Vorstandes und der Musikkommission als musikalische Laien dem Beigeladenen in fachlicher Hinsicht keine Weisungen erteilen (können), liegt auf der Hand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_401/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3.2 und 9C_45/2020, 9C_46/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 7.2.3).

    Unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit ist weiter insbesondere von Bedeutung, dass es sich beim Engagement des Beigeladenen um eine unbefristete Verpflichtung handelt bzw. der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. dazu auch die in Rz. 4034 WML erwähnten Kriterien, E. 1.3 hiervor). Daher und weil das Erarbeiten und Aufführen von Werken/Konzertliedern ein regelmässiges und enges Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer bedingt und letzterer sich zudem zur weitestmöglichen Unterstützung des Beigeladenen verpflichtet hat, ist von einer (engen) Zusammenarbeit und Einbindung in die Organisation des Beschwerdeführers auszugehen, wie sie mit derjenigen eines Arbeitnehmenden vergleichbar ist. Darauf ist umso mehr zu schliessen, als was beschwerdeweise unbestritten blieb - der Beigeladene bei Aufführungen im Namen des Beschwerdeführers auftritt; so deutet denn auch nichts darauf hin, dass der Beigeladene bei Aufführungen dergestalt im Vordergrund steht, dass er von den Konzertbesuchenden als vom Beschwerdeführer unabhängig wahrgenommen wird. Jedoch ist nach der Rechtsprechung nur dann von selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn beim Auftritt eines Musikers dessen Persönlichkeit dermassen im Vordergrund steht, dass daneben dessen Festlegung auf ein bestimmtes Konzertprogramm als irrelevant erscheint (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 5 Rz. 93; vgl. auch E. 1.3 hiervor). Die vorliegenden Begebenheiten lassen den Beigeladenen nach dem Gesagten insgesamt vielmehr als Teil der Organisation des Beschwerdeführers erscheinen, was aus AHV-rechtlicher Sicht für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht. Anzumerken bleibt, dass der Beigeladene auch auf der Homepage des Beschwerdeführers in Erscheinung tritt, was die Einbindung in dessen Organisation zusätzlich unterstreicht. Gemäss aktuellem Internetauftritt des Beschwerdeführers ist er (nun) sogar Mitglied des Vorstandes des Beschwerdeführers.

4.4    Als Umstände, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, ist immerhin das Fehlen eines Konkurrenzverbots zu nennen. In die gleiche Richtung deutet, dass keine ausgeprägte wirtschaftliche Abhängigkeit vom Beschwerdeführer besteht. Allerdings ist Letzteres nicht der Art der Tätigkeit oder der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung geschuldet, sondern rührt in erster Linie daher, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit um einen Nebenerwerb handelt.

4.5    Treten Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche Merkmale überwiegen (vgl. E. 1.1 hiervor). Vorliegend weist die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit nach dem Gesagten Merkmale auf, die überwiegend zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Dies betrifft – zusammengefasst – nicht nur das fehlende (vorliegend allerdings nicht ausschlaggebende) spezifische Unternehmerrisiko (E. 4.2), sondern insbesondere Aspekte der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit, wie sie in den verschiedenen Festlegungen des Beschwerdeführers (betr. Chorproben, weitgehend persönlicher Aufgabenerfüllung, erforderlicher Zusammenarbeit bei der Festlegung der Repertoire- und Auftritts-/Konzertlieder) ersichtlich werden und vor allem in der auf lange Dauer angelegten Einbindung des Beigeladenen in die Organisation des Beschwerdeführers nach innen wie auch bei Auftritten gegen aussen (Auf-führungen, Homepage) zum Ausdruck gelangen (E. 4.3). In der Gesamtbetrachtung überwiegen diese Merkmale deutlich. Den genannten gegenläufigen Aspekten (E. 4.4) ist vorliegend auch vereint weniger Gewicht beizumessen; sie vermögen die in Richtung unselbständige Erwerbstätigkeit weisenden Umstände jedenfalls nicht aufzuwiegen.

4.6    Damit hat die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beigeladenen als Chorleiter des Beschwerdeführers zu Recht als im AHV-beitragsrechtlichen Sinne unselbständig qualifiziert und sein Gesuch um Registrierung als Selbständigerwerbender insoweit zu Recht abgewiesen.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer und der Beigeladene bringen eventualiter vor, die Beschwerdegegnerin habe für die Beitragsjahre 2020 (Urk. 5/34) und 2021 (Urk. 5/42) bereits AHV-Beiträge (für Selbständigerwerbende) auf den ausbezahlten Honoraren erhoben. Auch aus Gründen des Gutglaubensschutzes sei die Qualifikation (als unselbständige Erwerbstätigkeit) erst per 1. Januar 2025 vorzunehmen.

5.2    Die Berufung auf den Gutglaubensschutz bzw. das Vertrauensschutzprinzip (zu den kumulativ erforderlichen Voraussetzungen vgl. statt vieler BGE 143 V 95 E. 3.6.2) verfängt schon daher nicht, als nicht ersichtlich ist und auch nicht konkret geltend gemacht wird, dass oder inwiefern der Beschwerdeführer und/oder der Beigeladene Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen sind. Soweit in diesem Zusammenhang allein geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer und der Beigeladene hätten im Hinblick auf eine allfällige spätere rückwirkende Neuveranlagung von AHV-Beiträgen «keine Vorkehrungen» getroffen (vgl. Urk. 1 S. 8), bleibt anzumerken, dass eine allfällige Unterlassung des Beschwerdeführers, Rückstellungen für Arbeitgeberbeiträge zu bilden, nicht genügte, da der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als relevante Disposition gilt (BGE 142 V 259 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.3).

5.3    Soweit mit dem Hinweis auf die bereits erlassenen Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2020 (Urk. 5/34) und 2021 (Urk. 5/42) geltend gemacht werden soll, die fraglichen Beitragsjahre seien bereits (rechtskräftig) verfügt und ein Zurückkommen auf diese sei unzulässig, wäre darauf nicht näher einzugehen. Denn im vorliegenden Verfahren ist nur die (grundsätzliche) Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen im Lichte der Vereinbarung vom 19. Februar 2020 zu Recht als unselbständig Erwerbenden qualifiziert hat. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit auch nicht Thema im vorliegenden Prozess bildet die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin auf von ihr für einzelne Beitragsjahre bereits erlassene Beitragsverfügungen (für Selbständigerwerbende) zurückkommen kann.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ernst Langenegger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann