Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00037
damit vereinigt
AB.2024.00047
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 3. Februar 2026
in Sachen
1. X.___
2. Y.___ GmbH
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, ist zusammen mit zwei weiteren Personen Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem 21. Mai 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Y.___ GmbH (Internet-Handelsregisterauszug vom 22. Januar 2026). Er meldete sich am 27. Januar 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbstätiger im Bereich Unternehmensberatung an (Urk. 5/10). Nebst Kontoauszügen, Rechnungen und Korrespondenz als Belege für seine Tätigkeiten (Urk. 5/1-6, Urk. 5/8-9, Urk. 5/13, Urk. 5/15-16, Urk. 5/19) legte X.___ einen am 31. Dezember 2022 mit der Y.___ GmbH zur Regelung der Zusammenarbeit eingegangenen Vertrag auf (Urk. 5/14). Per 1. März 2023 wurde ein neuer Vertrag betreffend Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben abgeschlossen (Urk. 5/18, Urk. 5/29). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen hielt die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. Juli 2023 fest, dass sie X.___ per 1. Januar 2023 als Selbständigerwerbenden in der Branche Unternehmensberatung bei ihrer Kasse anschliesse (Urk. 5/20/1). Die Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei der Y.___ GmbH gelte aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht aber als unselbständig erwerbend, weshalb die Y.___ GmbH bezüglich der ausgerichteten Entschädigung mit der zuständigen Ausgleichskasse abrechnen und die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müsse (Urk. 5/20/1-2). Dies verfügte sie am selben Tag auch gegenüber der Y.___ GmbH (Urk. 5/21). Die Y.___ GmbH und X.___ erhoben am 12. August 2023 (Urk. 5/28) beziehungsweise 14. September 2023 (Urk. 5/27) Einsprache. Infolge Wohnsitzverlegung in den Kanton Aargau (Urk. 5/36) wurde das Abrechnungskonto von X.___ bei der Ausgleichskasse per 31. Oktober 2023 aufgehoben (Urk. 5/37). Alsdann wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ mit Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (Urk. 2) ab. In der Folge wies sie die Einsprache der Y.___ GmbH mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 ab (Urk. 8/2).
2.
2.1 X.___ erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (Urk. 2). Er beantragte, dass seine Tätigkeit für die Y.___ GmbH als selbständige Tätigkeit einzustufen sei (Urk. 1 S. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5/1-43).
2.3 Die Y.___ GmbH erhob mit Eingabe vom 10. Juli 2024 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 7. Juni 2024 (Urk. 8/1). Sie beantragte, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als selbständig einzustufen sei, zumindest für den Zeitraum ab der revidierten Vertragsversion (1. März 2023, vgl. Urk. 5/29/2), dem effektiv geänderten Zusammenarbeitsverhältnis und der Austragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer aus dem Handelsregister (Urk. 8/1 S. 1).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren mit Gerichtsverfügung vom 12. September 2024 und es stellte die Eingaben der Verfahrensbeteiligten diesen je wechselseitig zur Kenntnisnahme zu (Urk. 9).
2.5 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 15). Den Beschwerdeführenden wurde je eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 23. April und 7. Juni 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin 2 bis 2022 die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 gewesen sei. Tätigkeiten für den ehemaligen Arbeitgeber seien gemäss Randziffer (Rz.) 1027 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) als unselbständige Tätigkeiten zu qualifizieren. Demzufolge müsse das vom Beschwerdeführer 1 von der Beschwerdeführerin 2 bezogene Honorar als Arbeitnehmereinkommen betrachtet werden (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/2 S. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer 1 brachte im Wesentlichen vor, dass er Mitbegründer der auf Durchführung von Grossveranstaltungen wie zum Beispiel Messen spezialisierten Y.___ GmbH (Urk. 1 S. 2) gewesen sei und immer noch an der Gesellschaft beteiligt sei. Im Zuge seiner beruflichen Neuausrichtung als Berater habe er seine Tätigkeit zur Sicherstellung der weiteren Existenz der Firma drastisch reduziert und flexibilisiert. Die Bereiche Marketing und Kommunikation seien ihm zur freien Ausgestaltung übertragen worden. Er nehme keine Weisungen ausserhalb des Grundauftrages und dessen Abänderungen entgegen und er sei in der Ausgestaltung der Arbeit bezüglich Ort und Zeit, aber auch konzeptionell weitestgehend frei. Die übrigen Tätigkeiten, welche er früher als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH versehen habe, seien in seiner ab Anfang 2023 als Selbständigerwerbender auf Mandatsbasis für die Y.___ GmbH ausgeübten Tätigkeit nicht mehr enthalten (Urk. 1 S. 1). In diesem Zusammenhang müsse auch bedacht werden, dass sich die Y.___ GmbH selbst ebenfalls neu aufgestellt habe (Urk. 1 S. 1-2). Seine frühere Stelle gebe es bei der Y.___ GmbH seit Beginn der Corona-Pandemie nicht mehr (Urk. 1 S. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin 2 liess im Wesentlichen ausführen, dass ihre Tätigkeit als Veranstalterin von Grossveranstaltungen im Zuge der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus monatelang untersagt gewesen sei. Sie habe nur durch eine Lizenzpartnerschaft und intensive Begleitung durch ihre Geschäftsführung eine neue Phase (der Geschäftstätigkeit) einleiten können. Um das Überleben ihrer Firma sicherzustellen, habe sie sich von sämtlichen früheren Mitarbeitern ohne Unternehmensbeteiligung trennen müssen (Urk. 8/1 S. 1). Sie habe mit dem Beschwerdeführer 1 keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen (Urk. 1 S. 2). Es sei nachvollziehbar, dass in der Übergangsphase zu Beginn der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 die Entschädigungen, welche er von ihr bezogen habe, einen grösseren Anteil seiner Einkünfte ausgemacht hätten (Urk. 8/1 S. 1-2). Der Beschwerdeführer 1 habe aber mehrere Auftraggeber, da sein Einkommen sonst nicht ausreichen würde (Urk. 8/1 S. 1). Er beziehe von ihr kein festes Gehalt. Die Höhe der Honorare sei vielmehr variabel (Urk. 8/1 S. 2). Der Beschwerdeführer 1 sei in finanzieller Hinsicht somit nicht von ihr abhängig. Zudem verfüge er über ein eigenes Büro inklusive Computer mit eigener Software. Er organisiere seine Arbeit selbständig und müsse keine Weisungen befolgen (Urk. 8/1 S. 1). Der Beschwerdeführer 1 stelle Rechnung aus. Er trete am Markt unter eigenem Namen und eigener Firma auf, betreibe Werbung und akquiriere aktiv neue Kunden (Urk. 8/1 S. 2). Und schliesslich müsse betont werden, dass der Beschwerdeführer 1 ausdrücklich gewünscht habe, als Selbständigerwerbender abzurechnen. Sie möchte sich vor ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen, welchen sie seit ihrer Gründung im Jahre 2015 stets nachgekommen sei, nicht drücken (Urk. 8/1 S. 2).
2.
2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (vgl. Rz. 1019 der WML):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
2.2.2 Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (vgl. Rz. 1020 der WML):
- eines Weisungsrechtes,
- eines Unterordnungsverhältnisses,
- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- eines Konkurrenzverbots,
- einer Präsenzpflicht.
3.
3.1 Der zwischen den Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2022 (Urk. 5/14/5) mit Wirkung ab 1. Januar 2023 (Urk. 5/14/2) abgeschlossene «Vertrag über freie Mitarbeit» (Urk. 5/14/1) sah unter anderem eine Pauschalvergütung des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von Fr. 3'500.-- pro Monat vor (Urk. 5/14/2).
Dazu findet sich bei den Akten die vom Beschwerdeführer 1 am 13. Januar 2023 ausgestellte und an die Beschwerdeführerin 2 adressierte Rechnung über Fr. 3'500.-- (Urk. 5/4).
3.2 Der am 28. Februar 2023 (Urk. 5/29/5) abgeschlossene «Vertrag über freie Mitarbeit» (Urk. 5/29/1) wurde für die Beschwerdeführerin 2 von den anderen beiden Personen, die nebst dem Beschwerdeführer als Inhaber der Stammeinteile beziehungsweise Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 im Handelsregister eingetragen sind (Internet-Handelsregisterauszug vom 22. Januar 2026), unterzeichnet (Urk. 5/29/5).
Gemäss der Präambel ersetzt dieser Vertrag den Vertrag vom 31. Dezember 2022 und tritt per 1. März 2023 in Kraft (Urk. 5/29/2).
Laut Art. 1 (Aufgabenbereich) umfasst der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers 1 die Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben. Es wurde ferner festgehalten, dass die Vertragsparteien den Aufgabenbereich einvernehmlich schriftlich erweitern oder einschränken könnten. Der Beschwerdeführer 1 sei sowohl in der Arbeitszeit als auch in der fachlichen Ausführung und Gestaltung des Auftrages beziehungsweise der Aufträge frei, wobei diese nach den anerkannten fachmännischen Regeln zu erfolgen hätten. Zwar unterliege er keinen Weisungen der Auftraggeberin, er müsse jedoch auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen. Der Beschwerdeführer 1 sei an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit gebunden, er müsse jedoch die projektbezogenen Zeitvorgaben einhalten (Urk. 5/29/2).
In Art. 2 (Vertragsdauer und Kündigung) wird nebst dem Datum des Inkrafttretens des Vertrages (1. März 2023) festgehalten, dass der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werde und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die Beendigung zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden könne (Urk. 5/29/2).
Art. 3 (Entschädigung/Vergütung) bestimmt zunächst, dass die Vergütung gemäss Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 120.-- pro Stunde erfolge. Der Beschwerdeführer 1 habe die erforderlichen Rechnungen zur jeweiligen Zahlung per Ende Monat mit mindestens sieben Tagen Zahlungsfrist auszustellen (Urk. 5/29/2).
Unter dem Titel «Sozialversicherung» wird festgehalten, der Beschwerdeführer 1 bestätige, dass er sich fristgerecht als selbständig erwerbende Person bei den zuständigen Sozialversicherungsinstituten melde oder gemeldet sei und eigenständig die Sozialversicherungsbeiträge abrechne (Urk. 5/29/2). Die Beschwerdeführerin 2 übernehme keine weiteren Sozialleistungen. Diese würden zulasten des Beschwerdeführers 1 gehen. Eine Entschädigung für unfall- oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nicht geschuldet (Urk. 5/29/3).
Des Weiteren wird unter «zusätzliche Leistungen und Spesen» ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 Anspruch auf die Erstattung der notwendigen und ausgewiesenen Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit entstanden seien, habe. Die Beschwerdeführerin 2 vergüte dem Beschwerdeführer 1 überdies monatlich Fr. 50.-- für die vom Beschwerdeführer 1 verwendete Infrastruktur und eigenen Geräte und Lizenzen, die zur Verrichtung des Auftrages notwendig seien, wie zum Beispiel Arbeitsplatz, Laptop, eigene Software-Lizenzen etc. (Urk. 5/29/3).
Unter «Vergütung für Überstunden und zusätzliche Aufträge oder Arbeitspakete» wird sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 vor Erreichen des Jahres-Solls informiere und jeweils mindestens per E-Mail weitere, den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unterstellte Arbeitspakete vereinbare. Der vom Beschwerdeführer 1 dafür verrechenbare Brutto-Stundensatz liege vorbehaltlich anderer Vereinbarungen bei Fr. 120.-- pro Stunde (Urk. 5/29/3).
In Art. 4 (Rechte und Pflichten des Auftragnehmers) wurde unter «Informationspflicht und Konkurrenzverbot» festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 nach bestem Wissen und Gewissen oder auf Verlangen über den Status und die Entwicklung in seinen Verantwortungs-, Kompetenz- und Aufgabenbereichen unterrichte (Urk. 5/29/3).
Was das Konkurrenzverbot betrifft, so wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer 1 auch für andere Auftraggeber tätig sein dürfe. Wenn er für einen unmittelbaren Konkurrenten der Auftraggeberin tätig sein möchte, müsse er vorher ihre schriftliche Genehmigung einholen (Urk. 5/29/3).
Art. 4 (Rechte und Pflichten des Auftragnehmers) enthält überdies eine ausführliche Regelung zur Geheimhaltungspflicht des Beschwerdeführers 1 (Urk. 5/29/3).
Art. 5 betrifft die «Rechte an den Arbeitsergebnissen» und bestimmt im Wesentlichen, dass diese Rechte auf die Beschwerdeführerin 2 übergehen (Urk. 5/29/4).
In Art. 6 sind die Anforderung an Vertragsänderungen und eine sogenannte salvatorische Klausel enthalten (Urk. 5/29/4).
Und schliesslich werden in Art. 7 der Gerichtsstand und das anwendbare Recht geregelt (Urk. 5/29/4).
3.3 Es ist ferner aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 2 dem Beschwerdeführer 1 am 28. April 2023 Fr. 855.-- überwiesen hat (Urk. 5/19/8).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. Januar 2023 für die Beschwerdeführerin 2 ausübt, als selbständige oder als unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.
4.2 Mit der von der Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Entscheiden angeführten Rz. 1027 der WML (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Version) fasste das BSV die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation von versicherten Personen, die weiterhin in bedeutendem Umfang für den bisherigen Arbeitgeber tätig sind, zusammen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20. August 2020 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Demnach sind an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Gründung einer Kollektivgesellschaft zu Umgehungszwecken. Umgekehrt schliesst der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht a priori aus.
4.3
4.3.1 Wie festgehalten ist der Beschwerdeführer 1 zusammen mit zwei weiteren Personen als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug vom 22. Januar 2026). Darüber hinaus war er gemäss seinen eigenen Angaben vor der der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit per 30. Dezember 2022 bei der Beschwerdeführerin 2 als Arbeitnehmer angestellt und erzielte dadurch ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 60'000.-- (Urk. 5/10/2). Alsdann führte der Beschwerdeführer 1 mit seiner Einsprache vom 14. September 2023 (Urk. 5/27) aus, dass die Beschwerdeführerin 2 früher pro Jahr eine Grossveranstaltung durchgeführt habe, die wegen Corona zwei Jahre habe ausgesetzt werden müssen. Vor Corona hätten mit den Einkünften der Beschwerdeführerin 2 die Löhne von bis zu acht Mitarbeitenden finanziert werden können. Nach Corona sei der Umsatz der Beschwerdeführerin 2 stark zurückgegangen und die Ausgaben hätten auf ein Minimum reduziert werden müssen. Ein Grossteil der Tätigkeiten sei an Lizenznehmer vergeben worden. Infolgedessen habe sich sein Aufgabenbereich bei der Beschwerdeführerin 2 auf die Mitarbeit bei der Administration und Marketing- und Kommunikationsprojekte reduziert (Urk. 5/27/1). Die Beschwerdeführerin 2 hat mit ihrer Einsprache vom 12. August 2023 hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Arbeit bereits früher selbständig nachgegangen und nicht ins Tagesgeschäft eingebunden gewesen sei. Nach der jahrelangen Zusammenarbeit habe sie vollstes Vertrauen in die Arbeit und die Arbeitserzeugnisse des Beschwerdeführers. Allerdings verfüge sie nunmehr nicht mehr über genügend Arbeit, um eine unbefristete Festanstellung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (Urk. 5/28/1).
4.3.2 Es fällt auf, dass im seit 1. März 2023 gültigen Vertrag der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers 1 (Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben, Urk. 5/29/2) enger als im zuvor gültig gewesenen Vertrag (Unterstützung der Geschäftsführer, Leitung der dem Auftragnehmer zugetragenen Projekte, Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben, Urk. 5/14/2) umschrieben wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Urk. 5/27/1, Urk. 5/28/1) kommt dieser vertraglichen Neufassung des Aufgabenbereichs bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation aber keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer 1 mit Blick auf das hiervor Ausgeführte (E. 4.3.1) nach der Aufnahme seiner Tätigkeit als Auftragsnehmer bei der Beschwerdeführerin 2 dieselben Aufgaben ausführt, wie er sie zuvor als Arbeitnehmer versah beziehungsweise — bei einer weiteren Beschäftigung als Arbeitnehmer — versehen würde. Dies gilt sowohl für die Tätigkeit ab 1. Januar 2023 als auch für die Tätigkeit auf neuer vertraglicher Grundlage ab 1. März 2023. Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerin 2 ausgeübte Tätigkeit nur dann als selbständige Tätigkeit anerkannt werden kann, wenn die Merkmale, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, klar überwiegen (E. 4.2).
4.4
4.4.1 Hierbei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit (E. 2.2.2) vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmensrisiko (E. 2.2.1) zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20. August 2020 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.4.2 In den beiden Verträgen (Urk. 5/14, Urk. 5/29) wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 jeweils als «freie Mitarbeit» benannt und die Bezeichnungen «Auftraggeberin» und «Auftragnehmer» verwendet. Dies ist für die beitragsrechtliche Qualifikation ebenso wenig massgebend wie die Vereinbarungen der Parteien, dass der Beschwerdeführer 1 über seine Sozialversicherungsbeiträge selbst abrechne (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2; vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.4.3 Laut den Verträgen (Urk. 5/14, Urk. 5/29) wurde beziehungsweise wird der Beschwerdeführer 1 von der Beschwerdeführerin 2 zur Mitarbeit bei Projekten und administrativen Aufgaben beigezogen (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2). Es ist zwar denkbar, dass solche Arbeiten von einem Unternehmen an externe Auftragnehmer vergeben werden, sie können aber auch durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verrichtet werden, wie es im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer 1 bis Ende 2022 getan hat (E. 4.3.1). Die Vertragsparteien haben weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort und zur Arbeitszeit gebunden ist (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2). Diesbezüglich kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Arbeitnehmer mit Bewilligung seiner Arbeitgeberin ebenfalls ausserhalb ihrer Räumlichkeiten arbeiten darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20. August 2020 E. 6.2.4.1). Und im vorliegenden Fall verhielt es sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin 2 so, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Arbeit bereits früher selbständig nachgegangen ist und nicht ins Tagesgeschäft eingebunden war (Urk. 5/28/1). Was das betrifft, ist folglich kein wesentlicher Unterschied zur ab dem 1. Januar 2023 ausgeübten Tätigkeit erkennbar. Zudem ist der Beschwerdeführer 1 bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten (nach wie vor) nicht ganz frei, sondern muss «auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit Rücksicht nehmen» (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2). Und schliesslich kann dem Vertragstext nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 1 die Übernahme der ihm zugewiesenen Arbeiten ablehnen dürfte. Laut den Angaben der Beschwerdeführenden wird der Beschwerdeführer 1 auf Abruf tätig (Urk. 5/27/1) beziehungsweise kann von der Beschwerdeführerin 2 jederzeit für die Verrichtung von Arbeit angefragt werden (Urk. 5/28/1). Es sind (unselbständige) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Arbeit auf Abruf leisten (vgl. zu den Arten der Arbeit auf Abruf: Urteil des Bundesgerichts 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2).
In Art. 2 (Vertragsdauer und Kündigung) nahmen die Vertragsparteien mit Art. 404 Abs. 2 OR Bezug auf die Bestimmung zur Kündigung zur Unzeit aus dem Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR; Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2). Allerdings gilt für den Auftrag auch, dass dieser von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann (Art. 404 Abs. 1 OR). Dieses freie Widerrufs- und Kündigungsrecht ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts absolut zwingender Natur, das heisst Auftraggeber und Auftragnehmer können darauf nicht durch vertragliche Abrede verzichten (David Oser, in: BSK-OR I, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 404, mit weiteren Hinweisen). Das vorliegend zu beurteilende Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart (Urk. 5/14/2, Urk. 5/29/2). Damit richteten sich die Beschwerdeführenden nach einer für einen Arbeitsvertrag typischen Regelung (vgl. Art. 319 Abs. 1 und Art. 335 ff. OR).
Sodann war gemäss dem bis Ende Februar 2023 gültig gewesenen Vertrag eine monatliche Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- geschuldet (Urk. 5/14/2), was stark an einen fixen Monatslohn und weniger an ein Auftragsverhältnis erinnert. Laut Art. 3 des ab 1. März 2023 gültigen Vertrags wird der Beschwerdeführer pro geleisteter Stunde entschädigt (Urk. 5/29/2). Eine solche Abmachung kann aber auch bei einem Arbeitsvertrag vorliegen (vgl. Art. 319 Abs. 2 OR). In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführerin 2 zu bedenken, dass der Stundenansatz des Beschwerdeführers 1 in der Höhe von Fr. 120.-- weit über demjenigen liege, welcher umgerechnet seiner früheren Festanstellung entsprochen habe (Urk. 5/28/1). Die Bewegründe für den höheren Stundenansatz bei faktisch gleicher Tätigkeit sind für die Qualifikationsfrage jedoch unerheblich und können somit offenbleiben.
Die weiter festgehaltene Spesenentschädigung (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3) ist ebenfalls typisch für ein Arbeitsverhältnis. Gemäss Art. 327a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführungen der Arbeit notwendigen Auslagen zu ersetzen. Soweit diese Auslagen Unkostenentschädigungen darstellen, zählen sie gemäss Art. 9 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht zum massgebenden Lohn.
Gleiches gilt für die Regelung zur Überstundenarbeit (vgl. Art. 321c OR). Hervorzuheben ist, dass ein Auftragnehmer, welcher gemäss den geleisteten Stunden abrechnet, an sich keiner Überstundenregelung bedarf.
Gemäss Art. 4 trifft den Beschwerdeführer 1 eine Informationspflicht über den Status und die Entwicklung in seinen Verantwortungs-, Kompetenz- und Aufgabenbereichen (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3). Im Arbeitsvertragsrecht gibt es ebenfalls eine Rechenschaftspflicht des Arbeitnehmers (Art. 321b Abs. 1 OR).
Im selben Artikel hat sich die Beschwerdeführerin 2 überdies ausbedungen, dass der Beschwerdeführer 1 nur mit ihrer schriftlichen Genehmigung für einen ihrer unmittelbaren Konkurrenten tätig sein dürfe (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3). Der Beschwerdeführer wird auch dadurch wie ein Arbeitnehmer behandelt, welcher aufgrund seiner Treuepflicht während des Arbeitsverhältnisses seiner Arbeitgeberin keine Konkurrenz machen darf (Art. 321a Abs. 3 OR; Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: BSK-OR I, 3. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 321a OR, mit weiteren Hinweisen).
Alsdann ist eine Geheimhaltungspflicht (Urk. 5/14/3, Urk. 5/29/3) zwar sicherlich in einem Auftragsverhältnis anzutreffen. Das gilt für den Arbeitsvertrag aber ebenso (Art. 321a Abs. 4 OR).
Und schliesslich ist auch bezüglich des Art. 5 des Vertrages (Rechte an Arbeitsergebnissen, Urk. 5/14/4, Urk. 5/29/4) keine sich von einem Arbeitsvertrag unterscheidende Regelung auszumachen. Art 321b Abs. 2 OR verpflichtet den Arbeitnehmer, das von ihm geschaffene Arbeitserzeugnis nach Fertigstellung sofort dem Arbeitgeber herauszugeben (vgl. dazu: Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 321b OR, mit weiteren Hinweisen). Zudem gehören Erfindungen und Designs gemäss Art. 332 Abs. 1 OR dem Arbeitgeber.
4.5 Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführerin 2 diejenigen Aufgaben aus, die er bei ihr als Arbeitnehmer versehen würde. Eine selbständige Erwerbstätigkeit könnte demnach nur bejaht werden, wenn die Merkmale, welche für deren Vorliegen sprechen, deutlich überwiegen würden. Das ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführenden bezeichneten sich in den vorliegenden Verträgen zwar als Auftraggeberin und Auftraggeber. Mit diesen Verträgen wurden dem Beschwerdeführer 1 aber im Wesentlichen die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers eingeräumt beziehungsweise auferlegt. Infolgedessen ist der Beschwerdeführer 1 nach wie vor in einem seiner früheren Stellung als Arbeitnehmer entsprechenden Umfang in den Betrieb der Beschwerdeführerin 2 eingebunden. Das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit (E. 2.2.2) ist klarerweise zu verneinen. Das Kriterium «Unternehmerrisiko» (E. 2.2.1) lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Nach dem Gesagten sind dazu aber auch keine weiteren Abklärungen nötig. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 7 lit. h AHVV unter anderem feste Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe massgebenden Lohn darstellen. Somit besteht zum Vornherein eine Vermutung für die AHV-rechtliche Qualifikation der an den Beschwerdeführer 1 ausbezahlten Entschädigungen, die aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie der aufgelegten Akten nicht entkräftet wurde (vgl. hierzu BGE 105 V 113 E. 3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2023 vom 24. April 2024 mit Hinweisen).
Die Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 ab dem 1. Januar 2023 für die Beschwerdeführerin 2 ausübt, ist folglich als unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___ GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher