Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2024.00036

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00036


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 15. Januar 2026

in Sachen

X.___ GmbH

c/o Y.___ GmbH

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrli

Pachmann AG

Dreikönigstrasse 8, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die X.___ GmbH mit Sitz in Zürich ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Gestützt auf die Ergebnisse einer Arbeitgeberkontrolle vom 1. Juni 2023 (Urk. 7/642-643) erliess die Ausgleichskasse am 16. August 2023 (Urk. 7/650-653) Nachzahlungsverfügungen in der Höhe von Fr. 12'880.30, Fr. 23'956.50, Fr. 9'505.55 und Fr. 17'083.75 sowie die entsprechenden Verzugszinsverfügungen (Urk. 7/654-657). Diese gründeten hauptsächlich auf der Aufrechnung von geltend gemachten «Spesen der Geschäftsleitung» als massgeblicher Lohn. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. September 2023 (Urk. 7/663), womit eine geschäftsmässige Begründung der Spesen geltend gemacht wurde, wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. April 2024 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die X.___ GmbH am 17. Mai 2024 Beschwerde mit dem Hauptantrag, es sei auf die nachgeforderten Beiträge gestützt auf das Konto «Spesen der Geschäftsleitung» vollständig zu verzichten. Eventuell seien die nachgeforderten Beiträge im Sinne der Beschwerdebegründung neu zu berechnen, subeventuell sei die Sache zur Neuberechnung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse beantragte am 14. Juni 2024 (Urk. 2) Abweisung der Beschwerde, was der Gegenpartei am 18. Juni 2024 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

    Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haben die Arbeitgebenden beziehungsweise die Arbeitnehmenden nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit entstanden sind, ein genauer ziffernmässiger Nachweis aber wegen der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, sind sie - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben der Arbeitgebenden beziehungsweise der Arbeitnehmenden - zu schätzen. Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen grundsätzlich nicht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2017 vom 16. Oktober 2018 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids vom 15. April 2024 (Urk. 2) aus, dass der Revisor bei der Arbeitgeberkontrolle der Suva vom 13. April 2023 hohe Kreditkartenabrechnungen auf dem Konto «Spesen der Geschäftsleitung» festgestellt habe. Es seien keine Belege vorhanden gewesen, weshalb die Suva die Spesen als massgebenden Lohn aufgerechnet habe bei einem Pauschalabzug von 5 % (S. 1). Bei den Kreditkartenbelastungen handle es sich nebst Aufwendungen für Fahrzeuge namentlich um Ausgaben für private Lebenshaltungskosten (unter anderem Kino-, Hotel- und Restaurantbesuche, Bekleidung, Reisen oder sonstige private Anschaffungen; S. 2). Selbst wenn gewisse Kosten geschäftsmässig begründet gewesen seien, sei dieser Nachweis nicht erbracht worden (S. 3).

Im Prozess ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden sei für die Ausgleichskassen nicht verbindlich. Rechneten die Arbeitgebenden die Unkosten jedoch unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, könnten diese auch von den Ausgleichskassen übernommen werden. Bestehe kein von den Steuerbehörden genehmigtes Spesenreglement und rechneten die Arbeitgebenden die Unkosten gegenüber den Steuerbehörden weder nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen noch mit Pauschalbeträgen ab, seien die Unkosten von der Ausgleichskasse zu schätzen, sofern feststehe, dass solche tatsächlich entstanden seien (Urk. 6 S. 1 f.). Trotz mehrmaliger Fristansetzung durch die Suva seien die massgeblichen Belege nicht eingereicht worden. Mit der Einsprache sei lediglich der Auszug des Kreditkartenkontos «A.___» lautend auf B.___ (Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift) eingereicht worden. Erst anlässlich der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin eine grosse Menge an Unterlagen eingereicht. Es könne davon ausgegangen werden, dass einige Kosten geschäftlich begründet seien. Jedoch sei die Rückerstattung durch Kunden für vorgeschossene Auslagen nicht erstellt (S. 2). Anhand der gesamten Umstände seien die Unkosten nicht eindeutig nachgewiesen worden; eine klare Zuweisung sei bei einigen Kosten immer noch nicht möglich (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, mit ihren Limousinen- und Concierge-Services für internationale Kundschaft (Russland, Grossbritannien, Arabische Emirate, Asien) biete sie verschiedene Dienstleistungen an, etwa Reise- und Hotelbuchungen, Restaurantreservationen, Ticketbuchungen, Blumenlieferungen, VIP-Shopping mit Chauffeur und/oder Personal Shopper, Real Estate Services, spezielle Überraschungen (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der unternehmerischen Dienstleistungen im Limousinen-Service-Bereich als auch im internationalen Concierge-Bereich und der damit allumfassenden Dienstleistungen für alltägliche, in der Regel rein private Angelegenheiten stellten die fraglichen Positionen allesamt geschäftsmässig begründete Kosten respektive Unkosten und keinen Lohn dar (S. 6).

Die Verbuchung sämtlicher Belastungen der Firmenkreditkarte über das Konto «Spesen der Geschäftsleitung» stellten offensichtlich Falschbuchungen dar, welche durch das Treuhandbüro vorgenommen worden seien. Eine Vielzahl der Auslagen stelle gewöhnlichen und geschäftsmässig begründeten Zahlungsverkehr dar, der über die verschiedenen Aufwandkonti (z.B. Fahrzeugaufwand, Verwaltungsaufwand, Werbeaufwand etc.) hätte verbucht werden müssen (S. 8). Bei erhöhter Dienstleistungsnachfrage müssten etwa Fahrzeuge zur bestehenden Flotte hinzugemietet werden und es müssten Reparaturen, Reinigungen und Betankungen vorgenommen werden. Auch bei den Parkgebühren sei es naheliegend, dass diese einen Zusammenhang mit dem Limousinen-Service hätten. Gleiches gelte für Software-Aufwendungen und Büromaterial. Über die Firmenkreditkarte seien auch geschäftliche Reisen von Mitarbeitern sowie weitere Aufwände für Mitarbeiter- und Kundengespräche, Meetings, Briefings und Präsentationen abgerechnet worden. Ausserdem seien im Bereich Concierge-Service über die Firmenkreditkarte Transferbuchungen für Kunden im Ausland gebucht und diesen anschliessend weiterverrechnet worden (S. 9). Ebenfalls in den Kreditkartenbezügen enthalten seien Flug- und Hotelbuchungen oder alltägliche Einkäufe für Kunden mit anschliessender Weiterverrechnung (S. 10).


3.    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurden die Nachtragsverfügungen 2018 bis 2021 bestätigt, welche neben den betraglich im Vordergrund stehenden - «Spesen der Geschäftsleitung» auch Löhne von Fahrern (Fahrten Dritter) und Spesen von Mitarbeitern als Löhne fassten. Letztere Aufrechnungen blieben unbestritten (Urk. 1 S. 2) und erweisen sich als rechtens, weshalb sich der Streitgegenstand vorliegend einzig in der Aufrechnung der «Spesen der Geschäftsleitung» erschöpft. Im übrigen Umfang ist der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin monierte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und führte aus, ihr Rechtsvertreter habe am 30. April 2024 um Akteneinsicht ersucht. Erst am 15. Mai 2024 und damit zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist seien die Akten «an eine allgemeine Info E-Mail-Adresse» gesandt worden. Zudem fielen die aufgerechneten Lohnsummen deutlich höher aus als die eigentlichen Saldi des Spesenkontos Spesen der Geschäftsleitung. Es stelle sich sodann die Frage, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin überhaupt mit den Kreditkartenzahlungen und deren rechtlichen Qualifikation auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 7 f.).

4.2    Das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin datiert vom 30. April 2024 (Urk. 7/704) und ging bei der Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2024 ein. Die Vorabzusendung per E-Mail erfolgte am 30. April 2024 (Urk. 3/10). Den Zugriff auf die Verfahrensakten gewährte die Beschwerdegegnerin erst am 15. Mai 2024 (Urk. 7/708) auf die vom Rechtsvertreter angegebene E-Mail-Adresse. Angesichts des Erlasses des Einspracheentscheids am 15. April 2024 erscheint das Zuwarten mit der Aktenzustellung durch die Beschwerdegegnerin als unglücklich. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich der Sachverhalt klar aus dem Einspracheentscheid ergab und die Verwaltungsakten für die Erstellung der Beschwerdeschrift nicht benötigt wurden. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der rechtzeitigen Einreichung der umfangreichen Rechtsschrift. Sodann reichte die Beschwerdegegnerin im Laufe des vorliegenden Prozesses keine weitere Rechtsschrift mehr ein, weshalb es mit dem bereits Vorgetragenen offenbar sein Bewenden hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

4.3    Was die fehlende Auseinandersetzung mit den eingereichten Kreditkartenabrechnungen betrifft, ist festzuhalten, dass sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

Eine Auseinandersetzung mit den Kreditkartenabrechnungen fehlt im Einspracheentscheid wohl weitgehend, die hauptsächliche Begründungslinie ergibt sich daraus aber klar. Die Beschwerdegegnerin erachtete die geltend gemachten geschäftsbedingten Kosten als nicht genügend substantiiert dargelegt, um den anbegehrten Schluss zu ziehen.

    Entsprechend ergibt sich, dass in der Tat keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Abrechnungen erfolgte. Indessen legte die Beschwerdeführerin die Zusammenhänge einspracheweise auch nicht dar, sondern liess es beim Verweis auf die Abrechnungen bewenden (Urk. 7/663). Die Erwartung, dass die Beschwerdegegnerin in tagelanger Arbeit die unkommentierten Abrechnungen durcharbeitet und sich lediglich aufgrund von zahllosen Kreditkartenkonto-Einträgen selber ein Bild macht, ist unrealistisch. Vielmehr war die Begründung der Einsprache derart knapp, dass eher eine Fristansetzung zur Verbesserung hätte thematisiert werden können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch unter diesem Blickwinkel nicht vor.


5.

5.1    Eine Durchsicht der Akten (Urk. 1 und Urk. 3) ergibt ohne weiteres, dass eine Verbuchung der meisten strittigen Posten im Konto «Spesen der Geschäftsleitung» falsch war. So gehören etwa Parkgebühren am C.___ (Urk. 1 S. 13) zu den notwendigen Betriebskosten und haben nichts mit «Spesen der Geschäftsleitung» zu tun. Auch der Kauf von Blumen zur Dekoration des Schalters am Flughafen (S. 14) oder Bonbons (S. 19) zur Auslage für Kunden in den Fahrzeugen sind nicht als Spesen zu fassen. Gleiches gilt für Geschäftsreisen (S. 20), die von der Arbeitgeberin angeordnet werden. Anschaffungen von Möbeln für den Stand am Flughafen (S. 53) sind ebenfalls keine Spesen wie auch IT-Kosten für Hard- (S. 13) und Software (S. 16). Selbstredend gehören auch Ticketkäufe für Kunden für kulturelle Veranstaltungen zum Geschäftsaufwand (S. 14) wie auch sonstige Shopping-Aufwendungen, die im Auftrag der Kundschaft getätigt werden (S. 90).

5.2    In beweismässiger Hinsicht ist vorliegend zu beachten, dass der von den «Spesen der Geschäftsleitung» betroffene B.___ seit 2014 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift fungiert (Urk. 9). Dies bei Stammanteilen zwischen Fr. 17'000.--, Fr. 19'000.-- respektive aktuell Fr. 18'000.-- (von Fr. 20'000.--). Seine Ehefrau D.___ ist seit 10. Februar 2020 Gesellschafterin mit Kollektivunterschrift zu zweien mit Stammanteilen von zuerst Fr. 1'000.-- und seit 8. Mai 2024 Fr. 2'000.--. Aufgrund dieser Umstände erhellt, dass es dem Geschäftsführer und seiner Frau unbenommen ist, Verbuchungen nach ihrem Belieben vorzunehmen. Es gibt keine weiteren Gesellschafter und es findet keine Kontrolle durch Dritte statt. Damit einher geht zu Recht eine gewisse Skepsis der Beschwerdegegnerin, wenn ein Posten nicht eindeutig mit der Geschäftstätigkeit in Verbindung zu bringen sind. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, die Geschäftsaufwendungen korrekt zu verbuchen und zu belegen. Eine Befragung des Geschäftsführers zu jeder einzelnen Kostenposition (Urk. 1 S. 13) ist bei dieser Ausgangslage kaum beweisbildend, weshalb davon abzusehen ist.

5.3    In diesem Sinne erwecken einzelne geltend gemachte Aufwendungen durchaus Zweifel an deren betrieblichen Charakter. Ins Auge sticht dabei die Geschäftsreise des Geschäftsführers und seiner Ehefrau nach Dublin im Juli 2020, bei welcher Kosten für Flugtickets, Mietwagen, Verpflegung und Hotels anfielen (Urk. 1 S. 116). Der geschäftliche Zweck der von Montag bis Samstag dauernden Reise ist jedenfalls nicht für eine derart lange Zeitspanne erkennbar. Namentlich das luxuriöse Residieren im E.___ für 2'500 pro Nacht (zuzüglich Mehrwertsteuer) von Montag bis Donnerstag (Urk. 3/243) wie auch der Aufenthalt in Dublin für 450 pro Nacht (Urk. 3/244) lassen eher auf einen (zumindest teilweisen) privaten Charakter der Reise schliessen. Gleiches gilt für den Aufenthalt des Ehepaares im F.___ in München für 399 pro Nacht vom 10. bis 12. Juli 2020 (Urk. 3/241).

    Auffällig sind weiter die zahlreichen Geschäftsreisen nach Russland (25 von Februar 2018 bis August 2021). Wohl kommt ein grosser Teil der Kundschaft aus Osteuropa und sind entsprechend regelmässige Meetings durchaus nachvollziehbar, vor allem im Hinblick auf die Festigung der persönlichen Beziehungen. Allerdings ist die Ehefrau des Geschäftsführers russische Staatsangehörige (Urk. 7/711), weshalb auch ein zum Teil privater Charakter der Reisen denkbar ist. Auch bei den übrigen Geschäftsreisen nach Ibiza (Urk. 1 S. 71), London (S. 81, 86, 106, 115, 177 und weitere), Dubai (S. 89, 108) und Singapur (S. 104), welche das Ehepaar zum Teil gemeinsam durchführte, ist mangels Belege der Zweck nicht durchwegs erkennbar. Eine Kreditkartenbuchung reicht hierfür nicht aus.

5.4    Sodann finden sich verschiedene Aufwendungen für Shopping-Diensteilungen zu Lasten von Gästen. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich indes wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (Urk. 6 S. 2 unten) nicht eindeutig, ob diese von den Kunden tatsächlich erstattet wurden. Angesichts der aufliegenden personalisierten Rechnungsstellungen (Urk. 3/300, Urk. 3/305) darf indes durchaus von der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Ansonsten würde strafrechtlich relevantes Verhalten im Raum stehen.

5.5    Damit ergibt sich, dass die meisten von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen betrieblichen Charakter aufweisen, nicht als Lohn zu fassen und damit nicht abgabepflichtig sind. Dass die Beschwerdegegnerin diese Schlüsse bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids noch nicht ziehen konnte, weil die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Pflichten die notwendigen Unterlagen nicht auflegte, ändert an diesem Erkenntnis nichts. Denn das Gericht hat auch die im kantonalen Prozess neu aufgelegten Beweismittel zu berücksichtigen.

5.6    Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen tätige und über die Nachzahlungspflicht erneut verfüge. Dabei dürfte ein Beizug der Steuerakten der Beschwerdeführerin samt Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin inklusive Buchhaltungsunterlagen (Kontenblätter) angezeigt sein oder aber die Einholung eines entsprechenden Berichts beim Revisor der Suva. Weiter dürften detaillierte Auskünfte samt Belegen (etwa Besprechungsnotizen) der Beschwerdeführerin über die Notwendigkeit der Geschäftsreisen vonnöten sein, jedenfalls für die als Ehepaar absolvierten.


6.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

    Vorliegend ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Revision keine Belege für die zweifelhaften Ausgaben auflegte (Urk. 7/642/3) und einspracheweise (Urk. 7/663) praktisch unkommentiert Kreditkartenabrechnungen von 209 Seiten Umfang einreichte (Urk. 7/661). Mit diesen allein war es der Beschwerdegegnerin klarerweise nicht möglich, eine Zuteilung zu machen. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Ausgaben der Beschwerdeführerin anhand von Kreditkartenabrechnungen zu analysieren, ohne Kenntnis der Verhältnisse zu haben. Allerdings hätten die Abrechnungen durchaus zu weiteren Abklärungen führen dürfen in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin detaillierte Auskünfte über die Ausgaben erfragt hätte samt durch die Beschwerdeführerin zu erstellender Aufstellung.

    Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt sich da der Prozess durch das vorprozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin mitverursacht wurde - die Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die rechtlichen Ausführungen auf wenige Seiten reduzieren und die Begründungen der Ausgaben offenkundig von der Beschwerdeführerin selber erstellt werden mussten und nicht durch den Rechtsvertreter.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. April 2024 aufgehoben und die Sache an die SVA, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie in Sinne der Erwägungen vorgehe und erneut über die Nachzahlungspflicht verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wehrli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubWyler