Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2023.00064

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00064


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 6. März 2026

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Sassan Müller

Küng & Müller Rechtsanwälte GmbH

Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die X.___ AG, bis August 2016 als Y.___ AG firmierend (Urk. 6/17), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Im Juni 2017 wurde die Vermittlungszentrale A.___ AG (ehemals B.___ AG), welche derselben Ausgleichskasse angeschlossen war, rückwirkend per 1. Januar 2017 durch Fusion von der X.___ AG übernommen (Urk. 6/23 und Urk. 6/169). Daraufhin forderte die Ausgleichskasse die X.___ AG mit Schreiben vom 12. Juli 2017 auf, sich zwecks Besprechung des Beitragsstatuts der einzelnen Taxilenkenden zu melden (Urk. 6/29). Da auf dieses Schreiben nicht reagiert wurde, führte die Ausgleichskasse am 13. Februar 2018 eine Arbeitgeberrevision betreffend die Beitragsjahre 2015 bis 2016 durch. Dabei wurde keine Einsicht in die Verbuchungen der «Fremdarbeiten» gewährt, d.h. aller angeschlossener Taxilenkenden, welche die Versicherte als Selbständigerwerbende einstufte (Urk. 8/400).

1.2    In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse die X.___ AG mit Verfügungen vom 31. Mai 2018 zur Nachzahlung von AHV-, IV-, EO-, FAK- und ALV-Lohnbeiträgen für die Jahre 2013 bis 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 86‘287.95 nebst Verzugszinsen (Urk. 8/406-413 und Urk. 8/417). Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 erklärte sie dazu, es handle sich um Beiträge auf nicht deklarierten Löhnen der Taxilenkenden, deren Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit von ihr als unselbständig eingestuft worden sei (Urk. 8/414). Gleichzeitig eröffnete sie den betroffenen Taxilenkenden C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___ die Möglichkeit, ebenfalls gegen die (jeweilige) Verfügung vom 31. Mai 2018 Einsprache zu erheben (Urk. 8/415-424/2).

Mit Einspracheentscheiden vom 13. August 2019 wurden die Einsprachen von F.___ und C.___ als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Beitragshöhe angepasst (Urk. 8/464 und Urk. 8/466). Mit Entscheid gleichen Datums wurde die Einsprache der X.___ AG vom 25. Juli 2018 teilweise gutgeheissen, indem die Lohnbeiträge für die Jahre 2013 bis 2016 auf insgesamt Fr. 66‘159.85 reduziert wurden (nebst Verzugszinsen, Urk. 8/465 und Urk. 8/467/20-35). Diesen Entscheid bestätigten das Sozialversicherungsgericht mit Urteil AB.2019.00051 vom 12. August 2020 sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_614/2020 und Urteil 9C_615/2020 vom 15. September 2021 (Urk. 6/238-239).

1.3    Am 11. April 2019 hatte die Ausgleichskasse aufgrund der anlässlich der Arbeitgeberrevision vom 13. Februar 2018 nicht herausgegebenen Unterlagen zu den «Fremdarbeiten» gegen den Geschäftsführer und Verwaltungsrat der X.___ AG, K.___, bei der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen AHV-Bestimmungen erstattet (Urk. 8/459). Das Strafverfahren wurde mit Einstellungsverfügung vom 17. März 2023 (Urk. 6/395) eingestellt, da ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er persönlich (und nicht nur der beteiligte Treuhänder) um die fraglichen Auskünfte ersucht worden war respektive er persönlich die Herausgabe der Unterlagen verweigert hatte.

1.4    Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 hatte die Ausgleichskasse von der X.___ AG Schadenersatz verlangt für Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 7'204.97 aufgrund des nicht als Lohn abgerechneten Einkommens von L.___ für das Jahr 2013 sowie der eingetretenen Verjährung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge (Urk. 6/189). Mit Entscheid vom 17. August 2021 wies die Ausgleichskasse die dagegen erhobene Einsprache ab (Urk. 6/219), was das hiesige Gericht mit Urteil AK.2021.00014 vom 7. Juni 2022 (Urk. 6/340) bestätigte.

1.5    Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 (Urk. 6/264) hatte die Ausgleichskasse die X.___ AG zur Nachzahlung von weiteren AHV-, IV-, EO-, FAK- und ALV-Lohnbeiträgen für die Jahre 2016 bis 2021 im Gesamtbetrag von Fr. 6‘212‘240.60 für schätzungsweise 200 angeschlossene Taxilenkende verpflichtet, für welche die Arbeitgeberin in diesem Zeitraum die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgerechnet habe (Urk. 6/256-257). Dagegen erhob die X.___ AG am 31. Januar 2022 (Urk. 6/284) Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Ausgleichskasse bei der M.___ AG, auf welche per 1. Januar 2018 sämtliche Arbeitsverträge der X.___ AG übertragen worden waren (Urk. 1 S. 10), die Lohndeklarationen der Jahre 2016 bis 2021 ein (Urk. 6/310-324). Am 28. April 2022 (Urk. 6/332) reichte die X.___ AG die Liste «Selbständigerwerbende Einzelfahrer A.___ - Lohndeklaration 2016 und 2017 gemäss SVA-Abrechnungen» zu den Akten (Urk. 6/330). Dazu nahm die Ausgleichskasse am 2. Juni 2022 Stellung (Urk. 6/334) und forderte die X.___ AG auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 6/338). Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erging die Stellungnahme der Versicherten zu den einverlangten Unterlagen (Urk. 7/339). Am 30. August 2022 fand schliesslich ein Einigungsgespräch zwischen den Parteien statt (Urk. 6/343). In der Folge zog die Ausgleichskasse die Akten der Suva über die M.___ AG bei (Urk. 6/346-365) und führte am 24. Oktober 2022 in den Geschäftsräumen der X.___ AG eine Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2019 bis 2021 durch (Urk. 6/371).

Am 14. November 2022 (Urk. 6/384) eröffnete die Ausgleichkasse der X.___ AG den voraussichtlichen Einspracheentscheid zur Verfügung vom 30. Dezember 2021 (Urk. 6/264) betreffend Nachzahlung von AHV-, IV-, EO-, FAK- und ALV-Lohnbeiträgen für die Jahre 2016 bis 2021 und setzte ihr Frist zur Stellungnahme. Am 12. Dezember 2022 (Urk. 6/387) liess sich die Versicherte vernehmen unter Beilage der aktuellen Liste «Selbständigerwerbende Einzelfahrer A.___ Lohndeklaration 2016 und 2017 gemäss SVA-Abrechnungen» (Urk. 6/385) und bot gleichzeitig Vergleichsgespräche für eine einvernehmliche Erledigung an. Am 4. April 2023 (Urk. 6/404) reichte die X.___ AG die provisorischen Beitragsrechnungen der bei ihr in den Jahren 2016 bis 2017 als selbständigerwerbend registrierten Taxilenkenden mittels USB-Stick ein.

Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023 (Urk. 2) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache insofern gut, als sie die Lohnbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 auf insgesamt Fr. 1‘591‘636.10 (Fr. 680‘678.10 + Fr. 910‘958.--) reduzierte und die verfügten Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 aufhob. Letzteres aufgrund der Abrechnung ab 2018 über die M.___ AG (S. 10 f.). Technisch setzte die Ausgleichskasse dies um, indem sie bereits am 14. Juni 2023 die Beitragsjahre 2016 und 2017 (Urk. 6/422-423) sowie die entsprechenden Verzugszinsen (Urk. 6/426-427) in diesem Sinne «verfügt» hatte.


2.    Dagegen erhob die X.___ AG am 22. August 2023 Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2023, jeweils die Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2016 bzw. das Jahr 2017 vom 14. Juni 2023 und die entsprechenden Verzugszinsverfügungen vom 14. Juni 2023 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2016 bis 2021 weder Lohnbeiträge noch Verzugszinsen schulde. Eventualiter sei die Sache betreffend die Jahre 2016 bis 2017 zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2023 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde unter Hinweis darauf, dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde, da diese mit dem Einspracheentscheid nicht mehr entzogen worden sei, ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). In der Replik vom 15. Januar 2024 (Urk. 13) und der Duplik vom 5. September 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Letztere wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.

1.2    Gegenüber der Ausgleichskasse sind grundsätzlich allein die Arbeitgebenden zur Entrichtung der Lohnbeiträge verpflichtet, auch bezüglich des Anteils, der von den Arbeitnehmenden getragen wird (Art. 14 Abs. 1 AHVG; BGE 147 V 174 E. 6.1, 139 V 50 E. 4.2.1, 138 V 463 E. 4, je mit Hinweisen, ZAK 1966 S. 146, 1957 S. 444). Die Nachforderung von Lohnbeiträgen (Art. 39 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) ist ebenfalls gegenüber den Arbeitgebenden geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgebenden die Beiträge der Arbeitnehmenden nicht erhoben haben (ZAK 1949 S. 412, 1957 S. 359). Bezüglich der Beiträge der Arbeitnehmenden sind die Arbeitgebenden auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. ZAK 1949 S. 413, 1957 S. 362).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie angesichts des Bekanntheitsgrades und der Grösse der ehemaligen A.___ AG davon ausgehe, dass nicht nur die Einkommen der im Verfahren vor Bundesgericht betroffenen acht Taxilenkenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_614/2020 und 9C_615/2020 vom 15. September 2021, Urk. 6/238-239), sondern auch die von vielen weiteren Taxilenkenden erzielten Einkommen zu verabgaben seien; diese seien von der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss deklariert und abgerechnet worden (S. 1-2). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 habe sie daher die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von AHV-, IV-, EO-, FAK- und ALV-Lohnbeiträgen für die Jahre 2016 bis 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘212‘240.60 verpflichtet. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Einkommen von 200 Taxilenkenden nicht abgerechnet habe. Die mutmassliche jährliche Lohnsumme habe sie auf Fr. 36'000.-- pro Fahrer geschätzt (S. 3).

    Aufgrund der Abklärungen im Einspracheverfahren rechtfertige sich der mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mehr. Die aufschiebende Wirkung sei daher wiederherzustellen. Zudem rechtfertige die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Änderung des Geschäftsmodells (Übertragung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin auf die M.___ AG per 31. Dezember 2017) eine getrennte Betrachtung des Zeitraums von 2016 bis 2017 sowie des Zeitraums von 2018 bis 2021 (S. 4 ff.).

    Was die Situation in den Jahren 2016 und 2017 betreffe, ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2017 eine gewisse Anzahl der angeschlossenen Taxilenkenden als Selbständigerwerbende betrachtet und deren Einkommen entsprechend nicht deklariert habe. Der Status einzelner bei der Beschwerdeführerin angeschlossener Taxilenkenden sei jedoch bis vor Bundesgericht überprüft und als unselbständigerwerbend qualifiziert worden (Urteile des Bundesgerichts 9C_614/2020 und 9C_615/2020 vom 15. September 2021). Es sei davon auszugehen, dass alle Taxilenkenden ähnliche, wenn nicht die gleichen Anschlussverträge erhalten hätten. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, die Lohnbeiträge für alle ihr angeschlossenen Taxilenkenden abzurechnen. Hinsichtlich der Höhe des geschätzten Lohnes sei festzuhalten, dass ein geschätztes Monatseinkommen von Fr. 3'000.-- gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als überhöht gelte (Urteile des Bundesgerichts 9C_614/2020 und 9C_615/2020 vom 15. September 2021 E. 5.2; S. 8 ff.).

Dass die Taxilenkenden im Doppelstatus tätig gewesen sein sollten und sie nur 40 % der in der Liste vom 26. April 2022 (Urk. 6/330) aufgeführten Lohnsummen über die Beschwerdeführerin eingenommen hätten und jeweils 60 % von den Taxilenkenden selbständig erwirtschaftet worden seien, sei vorliegend weder begründet noch mit Unterlagen belegt. Vielmehr werde dies mit Erfahrungswerten und einer Auftragsstatistik begründet. Letztere befinde sich indes nicht bei den Akten und werde auch nicht weiter erklärt. Somit bleibe diese Aufteilung nicht nachvollziehbar. Nach der eingereichten Liste vom 26. April 2022 seien im Jahr 2016 jedoch nur 141 und im Jahr 2017 143 der angeschlossenen Taxilenkenden nach Ansicht der Beschwerdeführerin selbständigerwerbend gewesen. Daher werde die bisherige Schätzung angepasst. Für das Jahr 2016 werde von 138 und für das Jahr 2017 von 143 Taxilenkenden mit einer geschätzten Lohnsumme von je Fr. 36'000.-- und somit von einer gesamten Lohnsumme von Fr. 4’968'000.-- sowie von Fr. 51489'000.-- ausgegangen. Entsprechend seien die Verfügung vom 30. Dezember 2021 sowie auch die Verzugszinsverfügungen in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 mit neuen Verfügungen vom 14. Juni 2023 anzupassen (S. 10).

    Aufgrund der Gesamtheit der Besonderheiten des vorliegenden Falls sei es für den Zeitraum von 2017 bis 2021 überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Geschäftsmodell per Ende 2017 angepasst und somit ab Januar 2018 die Einkommen der Taxilenkenden grundsätzlich über die M.___ AG abgerechnet habe. Die Mehrheit der auf der Liste vom 26. April 2022 aufgeführten Taxilenkenden fände sich auf der Lohndeklaration 2018 der M.___ AG wieder. Zudem fänden sich fünf Taxilenkende, welche in den Jahren 2014 bis 2016 als Unselbständigerwerbende erfasst worden seien, auf der Lohndeklaration 2018 der M.___ AG wieder (Urk. 6/311-321). Zudem sei die Lohnsumme sowie die Anzahl der Mitarbeitenden der M.___ AG im Jahr 2018 angestiegen. Entsprechend diesen Ausführungen seien die Verfügung vom 30. Dezember 2021 sowie die entsprechenden Verzugszinsverfügungen in Bezug auf die Jahre 2018 bis 2021 aufzuheben. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Methode der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 bis 2017 insbesondere hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes - nicht geschützt werden dürfe (S. 10 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Jahr 2017 sei durch zwei Bundesgerichtsentscheide (Urteile des Bundesgerichts 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 und 8C_571/2017 vom 9. November 2017) klargestellt worden, dass Taxizentralen für die von ihnen vermittelten Aufträge als Arbeitgeberinnen gelten würden. In der Folge habe sie alle Verträge mit den einzelnen Taxilenkenden per 31. Dezember 2017 gekündigt. Der neuen Logik folgend seien sodann alle Taxilenkenden ab 1. Januar 2018 als Teilzeitangestellte über die M.___ AG angestellt worden. Ein Anteil von 40 % des Gesamtumsatzes der Taxilenkenden sei als über die M.___ AG erzielt angesehen worden. Die restlichen Umsätze, d.h. die verbliebenen 60 %, hätten die Taxilenkenden als Selbständigerwerbende («Doppelstatus») oder bei anderen Arbeitgebern wie beispielsweise N.___ erzielt. Diese Aufteilung der Umsätze bzw. Einkommen auf die verschiedenen Erwerbsquellen sei zudem auch von der Suva Wetzikon anlässlich der Revision der M.___ AG vom 7. April 2022 für die Jahre 2018 bis 2021 (Urk. 6/359-362) anerkannt worden. Die Suva Wetzikon habe anlässlich ihrer Revision die Richtigkeit dieses Vorgehens bestätigt und die Angaben seien auch von der Beschwerdegegnerin als plausibel akzeptiert worden. Dementsprechend sei diese Umsatzaufteilung auch für die beiden Jahre 2016 und 2017 massgebend. Insofern liege die Beschwerdegegnerin bereits sachverhaltsmässig falsch, wenn sie bei allen Taxilenkenden von einer Vollzeitbeschäftigung ausgehe, obwohl ihr «das Doppelstatut» durchaus vertraut sei (S. 10).

Sie (die Beschwerdeführerin) habe sowohl für das Jahr 2016 als auch für das Jahr 2017 – im Gegensatz zu den acht früheren Fällen, auf welche die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid mehrfach verwiesen habe - von allen 141 Taxilenkenden das jeweilige Abrechnungsformular mit der zuständigen Ausgleichskasse eingefordert und zu den Akten genommen. Alle Taxilenkenden seien im Voraus von der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende anerkannt worden und hätten jeweils ihr gesamtes Einkommen mit ihr abgerechnet. Insoweit sei ihr guter Glaube zu schützen. Alle Taxilenkenden seien völlig frei gewesen und hätten in keinem Subordinationsverhältnis gestanden. Wann, wie, wo und wie lange gefahren worden sei, hätten die Taxilenkenden allein entschieden. Auch das primäre Arbeitsmittel, nämlich das Fahrzeug selbst, habe ihnen gehört. Darüber hinaus habe sie (die Beschwerdeführerin) nie über die für Taxilenkende gesetzlich erforderliche städtische Betriebsbewilligung verfügt. Die in der Liste «Selbständigerwerbende Einzelfahrer A.___ – Lohndeklarationen 2016 und 2017 gemäss SVA-Abrechnungen» (Urk. 6/385) zusammengestellten Abrechnungsbeiträge sämtlicher Taxilenkenden für die Jahre 2016 und 2017 zeigten die effektiven Löhne der einzelnen Fahrerinnen und Fahrer unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Arbeitspensen und der effektiv erzielten Löhne (S. 12-14).

Die abgerechneten Einkommen entsprächen im Durchschnitt den branchenüblichen Jahreslöhnen. Beitragslücken seien ihr nicht bekannt und von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet worden. Insofern stehe fest, dass sämtliche Lohnbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 vollumfänglich bezahlt worden seien und keine Beitragslücken bestünden. Die erneute Nachforderung von Lohnbeiträgen für dieselben Löhne komme einer unzulässigen Doppelerhebung von Lohnbeiträgen für dieselben Löhne gleich und stelle eine Verletzung von Art. 127 der Bundesverfassung dar (S.15 f.). Sollten einzelne Taxilenkende entgegen den von der Beschwerdeführerin verlangten Abrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 doch nicht sämtliche Beiträge vollständig bezahlt haben, so sei sie (die Beschwerdeführerin) - wie schon im Einspracheverfahren im Sinne einer Vergleichslösung angebotenweiterhin bereit, eine allfällige konkrete Beitragslücke zu decken und die entsprechenden Beiträge nachzuzahlen (Urk. 1 S. 20).


3.

3.1    In der Einsprache vom 31. Januar 2022 (Urk. 6/284 S. 11 f.) führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, im Juni 2017 habe sie die A.___ AG durch Fusion übernommen. Bereits anfangs des Jahres 2017 habe die damalige A.___ AG erkannt, dass die Zusammenarbeit mit selbständigerwerbenden Taxilenkenden trotz 20-jähriger Praxis problematisch sein könnte. Nach der Übernahme der A.___ AG durch Fusion sei daher das historische Geschäftsmodell aufgegeben worden. Um gesetzeskonform agieren zu können, habe sie sich gegen erheblichen Widerstand der Taxilenkenden entschlossen, das Geschäft der ehemaligen A.___ AG auf ein klassisches Taxiunternehmen, nämlich die M.___ AG, zu übertragen. Die M.___ AG führe - als offiziell von der Suva sozialversicherungsrechtlich geprüftes Unternehmen - seit Jahrzenten mit angestellten Fahrerinnen und Fahrern, also Unselbständigerwerbenden, Taxifahrten durch. Aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass der Gesellschaftszweck seit der Fusion mit der A.___ AG im Juni 2017 wie folgt laute: «Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von innovativen Dienstleistungen im Mobilitätsbereich inklusive Entwicklung von und Handel mit dafür geeigneten System- und Produktlösungen sowie die Vermittlung und Vermarktung von Personentransporten im In- und Ausland.» (Urk. 6/281). Entsprechend habe sie selbst seit Juni 2017 keine Personentransporte mehr durchgeführt. Dies werde sodann durch einen kurzen Blick auf die Zweckumschreibung des Handelsregisterauszuges der M.___ AG verdeutlicht, wo es gleich im ersten Satz heisse: «Durchführen von Personentransporten im In- und Ausland.».

3.2    Dem Bericht vom 7. April 2022 (Urk. 7/359) über die durchgeführte Betriebsrevision der Suva für die Jahre 2018 bis 2021 kann entnommen werden, dass die M.___ AG bis Juli 2021 zwei Mandate in der Buchhaltung führte. Das eine Mandat habe die normal angestellten Taxifahrer umfasst und das andere Mandat die «selbständigen» Taxilenkenden, für welche anteilsmässig im Umfang ihrer Tätigkeit für die M.___ AG Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden seien. Im Zuge der Corona-Krise hätten sich die selbständigerwerbenden Taxilenkenden normal anstellen lassen können und es sei nur noch das Mandat der unselbständigerwerbenden Taxilenkenden geführt worden.

3.3    Am 28. April 2022 (Urk. 6/332) führte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin sodann aus, dass sie für die Jahre 2016 und 2017 seinerzeit davon ausgegangen sei, dass sämtliche Taxilenkenden als Selbständigerwerbende einzustufen gewesen seien. Um dies überprüfen zu können, habe sie für jeden Einzelfall die offiziellen Abrechnungen der Beschwerdegegnerin eingefordert. Aus diesen Abrechnungen sei ersichtlich, dass jede einzelne Fahrerin und jeder einzelne Fahrer die Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Lohnsumme des jeweiligen Jahres selbständig mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet habe und dies von dieser stets akzeptiert worden sei. Die in der Liste «Selbständigerwerbende Einzelfahrer A.___ – Lohndeklarationen 2016 und 2017 gemäss SVA-Abrechnungen» (Urk. 6/330) aufgeführten Lohnangaben seien allesamt auf den offiziellen Abrechnungen (Urk. 6/402/107-491) der Beschwerdeführerin aufgeführt. Damit stehe fest, dass ausnahmslos alle Fahrerinnen und Fahrer für die Jahre 2016 und 2017 mit der Beschwerdegegnerin als selbständigerwerbend abgerechnet hätten und somit korrekt versichert gewesen seien. Es hätten also keine Versicherungslücken bestanden und es seien auch keine Versicherungsprämien unbezahlt geblieben. Zudem habe die Ausgleichskasse die entsprechenden Abrechnungen stets akzeptiert (S. 1 f.).

    Erwiesenermassen falsch sei darüber hinaus auch der in der angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2021 (Urk. 6/284) angenommene Lohn von Fr. 36'000.-- pro Fahrer/Fahrerin und Jahr. Der durchschnittliche versicherte Lohn für die Jahre 2016 bis 2017 habe effektiv nur rund Fr. 32'000.-- betragen (S. 2).

Die aufgeführten Fahrerinnen und Fahrer hätten den überwiegenden Teil ihres jeweiligen versicherten Lohnes in eigener Regie erwirtschaftet und nur einen Bruchteil davon mit oder über die Beschwerdeführerin. Die in der Liste «Selbständigerwerbende Einzelfahrer A.___ – Lohndeklarationen 2016 und 2017 gemäss SVA-Abrechnungen» (Urk. 6/330) aufgeführten Lohnsummen würden jedoch das gesamte in den betreffenden Jahren erzielte Einkommen umfassen (S. 3).

3.4    Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 (Urk. 6/334) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, dass die in der Liste «Selbständigerwerbende Einzelfahrer A.___ – Lohndeklarationen 2016 und 2017 gemäss SVA-Abrechnungen» (Urk. 6/330) abgerechneten Einkommen gemäss ihren Akten nicht mit den abgerechneten persönlichen Beiträgen der entsprechenden Taxilenkenden übereinstimmten. Diese Liste vom 26. April 2022 stelle somit keinen Beleg dafür dar, dass die von den Taxilenkenden als Selbständigerwerbende abgerechneten Einkommen auch die bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen umfassten. Indes sei der Status der Taxilenkenden im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin in verschiedenen Verfahren überprüft und als unselbständigerwerbend eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, für die bei ihr angeschlossenen Taxilenkenden Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Dass die Taxilenkenden gewisse Einkommen als Selbständigerwerbende abgerechnet hätten, vermöge nichts daran zu ändern. Denn es sei durchaus möglich, dass die Taxilenkenden einen Doppelstatus gehabt hätten, d.h. selbständigerwerbend gewesen seien und zusätzlich für die Beschwerdeführerin gefahren seien. Dies entbinde die Beschwerdeführerin indes nicht von ihrer Verpflichtung, für ihre Taxilenkenden abzurechen. Auch das Nichtbestehen von Versicherungslücken vermöge an den Arbeitgeberpflichten der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Die grosse Mehrheit der in der Liste «Selbständigerwerbende Einzelfahrer A.___ – Lohndeklarationen 2016 und 2017 gemäss SVA-Abrechnungen» aufgeführten Taxilenkenden seien in der Lohndeklaration 2018 der M.___ AG aufgeführt. Ebenso seien fünf der im Urteil vom 12. August 2020 des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00051 betroffenen Taxilenkenden in den Lohndeklarationen 2018 der M.___ AG aufgeführt. Zudem habe sich die Lohnsumme der M.___ AG im Jahr 2018 entsprechend erhöht. Diese Umstände legten die Vermutung nahe, dass die M.___ AG ab dem Jahr 2018 dazu übergegangen sei, die Einkommen der bei der Beschwerdeführerin als selbständigerwerbend geführten Taxilenkenden als Unselbständigerwerbende abzurechnen. Belege dafür lägen nicht vor.

3.5    Im Schreiben vom 7. Juli 2022 (Urk. 6/339) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ausdrücklich anbiete, sämtliche Abrechnungen für alle Taxilenkenden auf der Liste «Selbständigerwerbende Einzelfahrer A.___ – Lohndeklarationen 2016 und 2017 gemäss SVA-Abrechnungen» auf Verlangen nachzureichen. Allerdings erscheine es unzweckmässig alle Abrechnungen nochmals auszudrucken, da die Abrechnungen alle von der Beschwerdegegnerin stammten. Vielmehr solle die Beschwerdegegnerin ihr die konkreten Namen der Taxilenkenden nennen, für die die persönlichen Beiträge nicht abgerechnet worden seien. Sie werde dann diese Einkommen nochmals überprüfen und gegebenenfalls nur deren Abrechnungen nachreichen (S. 2).

Eine exakte Aufteilung der von den Taxilenkenden erzielten Einkünfte für die beiden Jahre 2016 und 2017 in selbständig und über sie (die Beschwerdeführerin) erzielte Lohnbestandteile sei rückwirkend jedoch nur anhand von Schätzungen möglich (S. 3).

    Richtig sei die von der Beschwerdegegnerin geäusserte Vermutung, die M.___ AG habe ab 2018 damit begonnen, Taxilenkende als Unselbständigerwerbende im Nebenerwerb anzustellen und abzurechnen. Dies als unmittelbare Reaktion auf die beiden Bundesgerichtsentscheide 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 und 8C_571/2017 vom 9. November 2017. Ende November 2017 habe sie allen Taxilenkenden, die auf der Liste «Selbständigerwerbende Einzelfahrer A.___ – Lohndeklarationen 2016 und 2017 gemäss SVA-Abrechnungen» aufgeführt seien, schriftlich mitgeteilt, dass die Vertragsverhältnisse per 1. Januar 2018 auf die M.___ AG übertragen würden. Diese Übertragung sei von keinem Taxilenkenden beanstandet worden (S. 3).

3.6    In der Aktennotiz bezüglich des Gesprächs zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vom 30. August 2022 (Urk. 7/343) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass nach dem Vergleich der Zahlen aus der Liste «Selbständigerwerbende Einzelfahrer A.___ – Lohndeklarationen 2016 und 2017 gemäss SVA-Abrechnungen» (Urk. 7/330) mit den mitgebrachten Rechnungen/Verfügungen klar geworden sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Akontobeiträge (der betroffenen Taxilenkenden als Selbständigerwerbende) für die Jahre 2016 bis 2017 gestützt habe. Sie selbst sei jedoch rückwirkend von den definitiven Beiträgen ausgegangen. Daher sei diese Differenz nun «geklärt» (Urk. 7/343/1).

    Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass es ab dem Jahr 2018 zu einer Änderung des Geschäftsmodelles gekommen sei. Die Taxilenkenden würden über die M.___ AG angestellt. Sie habe eine reine Durchlaufposition inne. Die M.___ AG stelle für jeden Taxilenkenden eine Lohnabrechnung aus und die Beschwerdeführerin wickle die Zahlungsflüsse ab. Dabei verweise sie auf die eingereichte bespielhafte Lohnabrechnung und den Beleg über eine Gutschrift vom 2. November 2020 des entsprechenden Fahrers. Diese beiden Dokumente stünden jedoch in keinem direkten Bezug zueinander. Lediglich die Kurzarbeitsentschädigung sei gleich.

    Die Beschwerdeführerin habe den Abrechnungsmodus ab 1. Januar 2018 wie folgt erklärt: Der Umsatz der einzelnen Taxilenkenden sei ihr nicht bekannt. Die Anzahl der Fahrten seien ihr jedoch bekannt. Gemäss ihrer Schätzung – welche sich auf ihre Erfahrungswerte der Vorjahre sowie der Folgejahre stützegehe sie von einem Preis pro Fahrt von Fr. 24.-- aus. Davon seien 40 % Lohnbestandteil und 60 % Unkosten. Daraus ergebe sich ein Lohnanteil von ca. Fr. 10.-- pro Fahrt. Davon würden dann Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von ca. 18 % abgezogen. Die Taxilenkenden würden sämtliche Zahlungen selbst erhalten und auch die Entschädigungen, die mit Karte bezahlt werden, würden ihnen zustehen. Im Gegenzug würden sie eine monatliche Gebühr für die Vermittlungsleistungen bezahlen. Kürzlich habe eine Revision der Suva stattgefunden (Jahre 2018-2021). Die Suva habe diese Abrechnungsweise nicht beanstandet.

    Da das Geschäftsmodell historisch gewachsen sei, gelte dies auch für die Zeit von 2016 bis 2017. Von den in der Liste aufgeführten Beträgen seien 40 % von der Beschwerdeführerin und 60 % von den Taxilenkenden als Selbständigerwerbende erwirtschaftet worden. Sie beantrage daher die Aufhebung der Verfügungen (Urk. 6/343/2).


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass sämtliche Argumente der Beschwerdeführerin, welche sich gegen eine grundsätzliche Leistungspflicht richten, nicht verfangen. Dem Standpunkt, dass sämtliche Lohnbeiträge der Fahrenden in den Jahren 2016 und 2017 bereits als Selbständigerwerbende bezahlt worden seien (Urk. 1 S. 12), steht die gesetzliche Leistungspflicht der Arbeitgeber entgegen. Auch wenn zutreffend sein mag, dass der definitive Entscheid über die Qualifikation der Fahrenden erst im Jahr 2017 erging, ändert dies nichts an der (auch rückwirkenden) Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Lohnbeiträge zu bezahlen. Irrelevant ist sodann, wenn die Fahrenden neben dem Lohn bei der Beschwerdeführerin auch noch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftet haben mögen. Auf dem bei der Beschwerdeführerin erzielten Lohn ist diese abgabepflichtig.

4.2    Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zu geben, als eine doppelte Verabgabung eines Einkommens nicht statthaft ist (Urk. 1 S. 15). Dies ändert aber nichts an ihrer Beitragspflicht auf den ausgerichteten Löhnen. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, Rückzahlungen gegenüber den Versicherten zu leisten von Beiträgen auf bei der Beschwerdeführerin erzielten Einkommensbestandteilen, welche irrtümlich bereits als Selbständigerwerbende abgerechnet worden waren. Eine Anrechnung dieser Beitragsteile (Urk. 1 S. 16) ist sodann nicht angezeigt, weil nicht die Taxilenkenden leistungspflichtig sind, sondern die Beschwerdeführerin. Eine allfällige Rückabwicklung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist ein zivilrechtliches Thema und betrifft die Beschwerdegegnerin nicht.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin «Beitragslücken» thematisiert (Urk. 1 S. 16), ist dies im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Die Beitragszahlungspflicht der Beschwerdeführerin für die in den Jahren 2016 und 2017 ausgerichteten Löhne besteht unabhängig davon, ob die Mindestbeiträge bereits als Selbständigerwerbende entrichtet wurden und damit versicherungsrechtlich keine Beitragslücke besteht.

4.4    Eine Verjährung der Beiträge (Urk. 1 S. 17) liegt sodann nicht vor. Die entsprechende Verfügung erging am 30. Dezember 2021 (Urk. 6/264) und damit innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist. Inwiefern eine inkorrekte Eröffnung vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Allfällige Fehler in den verfügten Zeitspannen oder Beträgen hindern die Wahrung der Verjährungsfrist jedenfalls nicht. In Vertretung erfolgte Unterzeichnungen der Verfügung hindern deren Rechtswirksamkeit sodann nicht, auch wenn diese unleserlich sind. Eine Unterschrift ist denn auch kein Formerfordernis für eine Verfügung der Ausgleichskasse (BGE 105 V 248 E. 4b).

4.5    Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung (Urk. 1 S. 4) ist abzusehen, sind doch davon keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerde ist vollständig, die Streitthemen klar und die Beweise liegen in schriftlicher Form auf. Für eine noch etwas ausführlichere und anschaulichere Präsentation einiger Aspekte besteht kein Bedarf. Sodann beantragte die Beschwerdeführerin keine öffentliche Verhandlung, deren Sinn es ist, die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung zu gewährleisten (BGE 136 I 279 E. 1). Solches wurde von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert.


5.

5.1    Nachdem die Qualifikation der Taxilenkenden für durch die Beschwerdeführerin vermittelte Aufträge nicht mehr substantiiert bestritten wurde und solches angesichts der eindeutigen Rechtslage auch aussichtslos wäre, ist die Höhe der in den Jahren 2016 und 2017 ausgerichteten Löhne zu eruieren.

    Die korrekte Höhe der ausgerichteten Löhne lässt sich vorliegend nicht vollständig rekonstruieren, da die Beschwerdeführerin die entsprechenden Angaben nicht liefern konnte oder wollte. Anlässlich der Revision vom 13. Februar 2018 betreffend die Jahre 2015 und 2016 verweigerte die Beschwerdeführerin (respektive damals noch die A.___ AG) die Einsicht in die «Fremdarbeiten», welche wohl die zu jenem Zeitpunkt noch als Selbständigerwerbende geführten Taxilenkenden umfassten (Urk. 8/400/2). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sich jederzeit absolut korrekt verhalten und die gesetzlichen Pflichten vollumfänglich erfüllt zu haben (Urk. 1 S. 8), ist aktenwidrig. Vielmehr wurde das in der Folge eingeleitete Strafverfahren gegen den Geschäftsführer und Verwaltungsrat nur deshalb eingestellt, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er persönlich (und nicht nur der beteiligte Treuhänder) um die fraglichen Auskünfte ersucht worden war respektive er persönlich die Herausgabe der Unterlagen verweigert hatte (Urk. 6/395). Dies ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Angaben verweigert und den Beweisnotstand zu verantworten hat.

5.2    Die Beschwerdeführerin reichte indes im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens eine Lohnliste für die Jahre 2016 und 2017 ein (Urk. 6/385). Diese basiert allerdings nicht auf den effektiv ausgerichteten Löhnen, sondern auf den von den jeweiligen Taxilenkenden (provisorisch) verabgabten Lohnbeiträgen als Selbständigerwerbende (Urk. 6/402/107-491). Dies ausgehend von einem Erwerbsanteil von rund 40 % bei der Beschwerdeführerin und von rund 60 % bei anderen Taxiunternehmen respektive aus selber generierten Fahraufträgen und einer (damals) noch vollständigen Deklaration sämtlicher Einkommen als Selbständigerwerbende (Urk. 6/387/2-3 und Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin verwies zur Aufteilung (40 % - 60 %) auf eine «Auftragsstatistik» (Urk. 6/387/3) und führte aus, dass eine exakte Aufsplittung auf die selbständig respektive die über die Beschwerdeführerin erworbenen Lohnbestandteile der einzelnen Taxilenkenden für die Jahre 2016 und 2017 rückwirkend nur anhand von Schätzungen möglich sei (Urk. 6/339/3).

    Anlässlich der Besprechung vom 30. August 2022 (Urk. 6/343/2) erklärte die Beschwerdeführerin sodann, dass ihr der Umsatz der einzelnen Taxilenkenden nicht bekannt sei. Ihr sei die Anzahl Fahrten bekannt, welche mit Fr. 24.-- bewertet würden, wovon 40 % Lohnbestandteil und 60 % Unkosten seien. So resultiere ein Lohnanteil von Fr. 10.-- pro Fahrt.

5.3    Aus den UVG-Abrechnungen der Jahre 2020 und 2021 der M.___ AG ergibt sich, dass zwei verschiedene Arbeitnehmerkategorien geführt wurden. Unter dem Titel «Lohnmandat 3» wurden die normal angestellten Taxilenkenden gelistet, unter dem Titel «Lohnmandat 4» jene, welche neben der Anstellung bei der M.___ AG noch als Selbständigerwerbende tätig waren (Urk. 6/359). Eine Durchsicht letzterer Kategorie ergibt, dass es sich dabei hauptsächlich um jene Taxilenkenden handelt, welche vormals bei der Beschwerdeführerin beschäftigt waren, namentlich in den hier strittigen Jahren 2016 und 2017 (Urk. 6/385 und Urk. 6/355/5-8). Ein Blick auf die im Jahr 2020 erzielten Einkommen zeigt, dass diese in der Grössenordnung jenen der Jahre 2016 und 2017 entsprechen, welche als Einkommen bei der Beschwerdeführerin deklariert worden waren, mithin rund 40 % der gesamten Einkommen in jenen Jahren. Jedenfalls erzielte keine einzige taxilenkende angestellte Person im Jahr 2020 auch nur annähernd den von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2016 und 2017 festgelegten Lohn von Fr. 36'000.--.

    Bei Annahme von mehr oder weniger unveränderten Anstellungsbedingungen und Erwerbsverhältnissen ist hieraus zu schliessen, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Jahren 2016 und 2017 in der Tat neben der Anstellung bei der Beschwerdeführerin noch weitere Einnahmequellen hatten und insbesondere Teile der Einkommen als Selbständigerwerbende abrechneten. Die Einkommen sind praktisch allesamt nicht lebenskostendeckend, weshalb die Betroffenen zwingend weitere Einnahmen brauchten.

5.4    Bei dieser Ausgangslage erscheint es als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Taxilenkenden neben den als Selbständigerwerbende oder als Angestellte in einem Drittbetrieb erzielten Einkünfte bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 einen Lohn von Fr. 36'000.-- erzielten. Die Einkommen lägen ansonsten weit über dem (unbestritten gebliebenen) durchschnittlichen Lohn von Fr. 37'200.-- bis Fr. 40'800.-- (Urk. 1 S. 9), was nicht einleuchtend ist.

    Vielmehr erscheint die Lohnmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. November 2022 (Urk. 6/385) als nachvollziehbar mitsamt der Zuweisung des Einkommensanteils an die Beschwerdeführerin (respektive die A.___). Es ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Taxilenkenden massiv höhere Einkommen hatten. Die Lohnmeldung basiert sodann auf den provisorischen Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin an die jeweiligen Taxilenkenden, welche dannzumal offenbar noch davon ausgingen, als Selbständigerwerbende qualifiziert zu werden. Damit sind sie nicht aus der Luft gegriffen und die Beschwerdegegnerin, welche die definitiven Beiträge festlegte, machte im vorliegenden Prozess keine relevanten Ungereimtheiten geltend. Insofern ist die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach die definitiv abgerechneten Einkommen unbekannt seien (Urk. 2 S. 9), zu relativieren.

5.5    Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls beitragspflichtig ist für die von ihr genannten Löhne 2016 und 2017 entsprechend der Lohnübersicht vom 29. November 2022, wobei im vorliegenden Zusammenhang lediglich die mit der A.___ erzielten Löhne relevant sind. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5.6    Der Beschwerdegegnerin ist allerdings insofern Recht zu geben, dass nicht vollends klar ist, ob die in den Lohnlisten ausgewiesenen Gesamteinkommen tatsächlich auch die Lohnbestandteile der Beschwerdeführerin enthalten. Auch wenn von der Grössenordnung der Zahlen her davon auszugehen ist, bleibt dennoch die Möglichkeit bestehen, dass die bei der Beschwerdeführerin erzielten Löhne darin nicht vollständig enthalten sind.

    Die Sache ist demgemäss (im übersteigenden Umfang) an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie – sofern sie dies als tunlich erachtet weitere Abklärungen tätige und Beiträge auf übersteigende Lohnsummen erhebe. Zu bemerken ist indes, dass die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2016 und 2017 von den betroffenen Taxilenkenden bereits Beiträge erhoben hat und eine Umqualifizierung von selbständigen zu unselbständigen Lohnbestandteilen nur marginale finanzielle Auswirkungen hat. Sollten indes die gesamthaften Einkommen höher sein als durch die Taxilenkenden deklariert, wäre die Differenz als Einkommen zu qualifizieren und die Beschwerdeführerin darauf abgabepflichtig. Hierzu wären wohl Auskünfte des Steueramtes betreffend jede einzelne betroffene Person nötig.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung, da das Überklagen den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4, 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 15. Juni 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 Lohnbeiträge sowie Verzugszinsen gemäss der Lohnliste vom 29. November 2022 auf den bei der A.___ AG erzielten Einkommen zu bezahlen hat.

    Im übersteigenden Umfang wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt lic. iur. David Sassan Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher