Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2023.00058

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00058


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 31. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Dudler

FD Anwaltskanzlei AG

Marktgasse 28, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Y.___ sel., geboren am 1. Februar 1931, verstorben am 1. Oktober 2017, war (Mit-)Eigentümerin der landwirtschaftlichen Liegenschaft aus unverteilter Erbschaft Z.___ in A.___ (Wohnhaus mit Scheune und Remise sowie landwirtschaftlicher Nutzfläche und Wald; vgl. Urk. 3/18). Als Erben hinterliess sie ihre Nachkommen, unter anderem X.___ (Urk. 3/14).

    Mit Steuermeldung vom 7. Januar 2022 (Urk. 7/25) meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein von Y.___ sel. aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 erzieltes Einkommen von Fr. 433’535.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung des Freibetrages für Personen im AHV-Alter setzte die Ausgleichskasse die Beiträge von Y.___ sel. als Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2017 (1. Januar bis 31. Oktober 2017) mit an X.___ adressierter Verfügung vom 8. Dezember 2022 auf Fr. 42'368.80 fest (Urk. 7/34) und verfügte ausserdem die Verzugszinsen für die auszugleichenden Beiträge 2017 (Urk. 7/33). Die dagegen von X.___ am 19. Dezember 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/41), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 ab (Urk. 7/55 = Urk. 2). Darin verwies sie gleichzeitig auf die tags zuvor erlassene Verfügung vom 12. Juli 2023, im Rahmen derer sie gestützt auf das vom Kantonalen Steueramt zugestellte Rektifikat (Urk. 7/48) und ausgehend von einem aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen von Fr. 390'181.-- die für das Jahr 2017 zu leistenden Beiträge auf Fr. 42'056.75 festgesetzt hatte (Urk. 7/51).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 erhob X.___ am 10. August 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid, die Verfügung vom 8. Dezember 2022 sowie die Schlussrechnung vom 12. Juli 2023 betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2017 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-86]) und reichte am 21. September 2023 ergänzend Unterlagen des Kantonalen Steueramts zu den Akten (Urk. 9, unter Beilage von Urk. 10/87-90). Beides wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 21. September (Urk. 8) und 2. Oktober 2023 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter, der angefochtene Einspracheentscheid

    sei aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht auf Basis eines auf Fr. 263'107.-- zu korrigierenden steuerrechtlichen Liquidationsgewinns festzusetzen sei (Urk. 12). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 130 V 424 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2 und U 407/06 vom 3. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.2    Die am 12. Juli 2023 erlassene Verfügung, womit das beitragspflichtige Erwerbseinkommen leicht reduziert wurde, basiert auf dem Rektifikat der Steuerbehörden vom 6. Juli 2023 (Urk. 7/48). Diese während des hängigen Einspracheverfahrens erlassene Verfügung entsprach nicht dem Einsprachebegehren und galt als von der Einsprache mitumfasst. Mit dem Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 wurde die Bemessung der persönlichen Beiträge 2017 (einschliesslich der Neuberechnung der Verzugszinsen) entsprechend der Verfügung vom 12. Juli 2023 (Urk. 3/4) bestätigt, womit sie Bestandteil des hier angefochtenen Entscheids vom 13. Juli 2023 darstellt.


2.

2.1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Erwerbstätige Versicherte nach Erreichen des Referenzalters haben nur für den Teil des Einkommens, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt, persönliche Beiträge zu entrichten (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quarter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

2.2    Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3    Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

2.4    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.5    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E. 4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen).


3.    

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, die persönlichen Beiträge von Y.___ sel. für das Jahr 2017 seien gestützt auf die Meldung des Kantonalen Steueramtes festgesetzt worden. Demnach seien im Rahmen einer Einschätzung die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 427'535.-- veranschlagt worden. In der Zwischenzeit habe sie vom Kantonalen Steueramt ein Rektifikat erhalten.

    Darin würden die Abzüge für die AHV-Beiträge berücksichtigt, womit von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 390'181.-- auszugehen sei.

3.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. August 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Landwirtschaftsbetrieb sei vom vorverstorbenen Ehemann von Y.___ sel. im Nebenerwerb geführt worden. Y.___ sel. sei nicht als Landwirtin tätig gewesen, sondern habe den Haushalt geführt. Nach dem Tod des Ehemannes sei der Landwirtschaftsbetrieb nicht weitergeführt worden. Demzufolge hätte mit dem Erbgang des vorverstorbenen Ehemannes über den Liquidationsgewinn abgerechnet werden müssen. Eine allfällige Beitragspflicht hätte den vorverstorbenen Ehemann, nicht aber die zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene Y.___ getroffen. Eine allfällige Beitragspflicht des vorverstorbenen Ehemannes respektive dessen Erben sei bereits verjährt. Dieser Umstand könne nicht mittels einer Beitragsfestsetzung für die zwischenzeitlich nachverstorbene Ehefrau umgangen werden.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr 2017, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe bzw. die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit und damit der Zeitpunkt der Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen der verstorbenen Y.___ sel. strittig ist.

4.2    B.___, der vorverstorbene Ehemann von Y.___ sel., hatte den Landwirtschaftsbetrieb mit der Liegenschaft «Z.___» im Nebenerwerb geführt. Die Liegenschaft war dem Geschäftsvermögen zugeordnet und wurde jeweils zum Ertragswert versteuert (vgl. Urk. 1, Urk. 3/5, Urk. 3/7). Konkrete Anhaltspunkte, dass nach dem Tod von B.___ eine steuerrechtliche Überführung der als Geschäftsvermögen zu qualifizierenden Liegenschaft ins Privatvermögen durchgeführt worden wäre, werden weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sind sie aktenkundig. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, die Liegenschaften unter Aufschiebung der Steuer auf dem Kapitalgewinn als Geschäftsvermögen zu deklarieren, ohne dass die Erben die vom Erblasser ausgeübte Geschäftstätigkeit selbst fortsetzen. Mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus veranlagungspraktischen Gründen gilt Gleiches auch für das AHV-Beitragsrecht (vgl. BGE 134 V 250 E. 5.2, 140 V 241 E. 4.2). Angesichts dessen ist nicht von Belang, ob Y.___ sel. den Landwirtschaftsbetrieb nach dem Ableben ihres Ehemannes fortgeführt hat oder nicht. Indem eine Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen unterblieb, muss sich Y.___ sel. resp. nun ihre Erben selbständiges Erwerbseinkommen aus Geschäftsvermögen entgegenhalten lassen, selbst wenn Y.___ sel. die Geschäftstätigkeit ihres vorverstorbenen Ehemannes als solche nicht weiterführte. Analog zur Steuer auf dem Kapitalgewinn wird diesfalls die AHV-Beitragserhebung auf dem Kapitalgewinn aufgeschoben. Mithin ist die Beschwerdegegnerin – in Übereinstimmung mit der bundessteuerrechtlichen Einschätzung – zu Recht davon ausgegangen ist, dass die landwirtschaftliche Liegenschaft noch nicht ins Privatvermögen im steuer- und ahv-rechtlichen Sinne überführt worden war.

    Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonalen Steueramt mit, dass der Landwirtschaftsbetrieb im Frühjahr 2017 aufgelöst worden sei und der «Z.___» seither nur noch als Wohnhaus genutzt werde (Urk. 7/68). Damit wurde sinngemäss eine Überführung der Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen beantragt. In der Folge unterbreitete das Kantonale Steueramt am 18. Oktober 2019 einen Veranlagungsvorschlag für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 1. Oktober 2017, den die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 ohne Einwände unterzeichnete (Urk. 7/54). Wenn die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren monierte, der von ihr unterzeichnete Veranlagungsvorschlag bilde keine rechtsgenügende Grundlage für die vorliegenden Beitragsverfügungen, da sie nicht Vertreterin der Erbengemeinschaft sei (Urk. 1 S. 8 f.), ist sie nicht zu hören. Eine allfällige unrichtige Eröffnung des Veranlagungsvorschlags durch das Kantonale Steueramt wäre im Steuerverfahren geltend zu machen gewesen. Überdies verhält die Beschwerdeführerin sich widersprüchlich, wenn sie im Steuerverfahren als Vertreterin der Erbengemeinschaft auftritt (vgl. Inventarfragebogen vom 14. Oktober 2017, Urk. 7/85) und im AHV-Beitragsverfahren behauptet, es fehle ihr die Befugnis als Vertreterin der Erbengemeinschaft aufzutreten (venire contra factum proprium; vgl. dazu BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4). Die Beschwerdeführerin kann ihren Willen nicht situativ dem jeweiligen Rechtsgebiet anpassen. Davon abgesehen besteht eine solidarische Haftung einer jeden Erbin oder eines jeden Erben für die von der verstorbenen Person geschuldeten persönlichen Beiträge (Art. 43 AHVV; vgl. auch Art. 560 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Damit ist die Eröffnung der AHV-Beitragsverfügungen vom 8. Dezember 2022 und 12. Juli 2023 wie auch des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2023 an die Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin von Y.___ sel. (vgl. Erbschein vom 2. November 2017, Urk. 3/14) – unabhängig davon, ob sie Vertreterin der Erbengemeinschaft ist oder nicht – nicht zu beanstanden.

4.3    Die Beschwerdeführerin monierte ausserdem die Berechnung des Liquidationsgewinns (Urk. 1 S. 9). Gewinne aus der Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen stellen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. E. 2.2 hiervor). Das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt, wobei die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Mit der Steuermeldung vom 7. Januar 2022 wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 433’535.-- gemeldet (Urk.  7/25). Dieses berechnete sich gemäss Mitteilung vom 18. Oktober 2019 (Urk. 7/54/3) aus dem Anteil von Y.___ sel. am geschätzten Verkehrswert der Liegenschaft «Z.___» (3/4 von Fr. 696'000.--, vgl. Urk. 10/87) minus Ertragswert (Fr. 94'465.--, vgl. Urk. 7/43/6, Urk. 10/87+88) summiert mit dem Liquidationsgewinn des Hofinventars (Fr. 6'000.--; Verkauf Vieh, vgl. Urk. 3/12). Diese Angaben wurden von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. Dezember 2022 übernommen (Urk. 7/30).

    Die von der Beschwerdeführerin verlangte Neufestlegung des selbständigen Erwerbseinkommens, indem der ihrer Ansicht nach falsch veranlagte Verkehrswert bzw. Steuerwert der Liegenschaft neu berechnet würde, entspricht einer in die rechtskräftige Steuerveranlagung greifende Korrektur. Nach der Rechtsprechung darf indes das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Zum andern würde der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2).

    Zwar besteht in Abweichung dieses Grundsatzes dann keine Bindung an die Steuertaxation, wenn klar ausgewiesene Irrtümer vorliegen (vgl. E. 2.4 hiervor). Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Der Verkehrswert ist keine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2020 vom 22. März 2021 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Das Steueramt nahm eine eigene Berechnung vor (vgl. Urk. 10/89), indem es den Landwert des bebauten Grundstücks (500 m2) mit Fr. 700.--/m2, den Umschwung (2'866 m2) mit Fr. 1.--/m2 einsetzte und den Gebäudewert ausgehend vom Basiswert gemäss Einschätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) von Fr. 56'100.--, vermindert um den Wert der Scheune (1/4), unter Berücksichtigung des Baukostenindexes (1034.5) sowie der Altersentwertung (30 %) mit Fr. 304'686.11 berechnete, somit einen Verkehrswert des Wohnhauses inkl. Land von Fr. 650'000.-- ermittelte; hinzu summierte der Steuerkommissär den um die Altersentwertung reduzierten Verkehrswert der Scheune (Fr. 23'600.--) und des Schopfs (Fr. 42'500.--). Bei diesen Werten stützte er sich auf die Verkehrswertschätzungen des Agriexperten des Schweizer Bauernverbandes (Urk. 7/77/23, Urk. 10/90). Dies kann in Anbetracht des für A.___ im Jahr 2017 geltenden Schätzwertes von Fr. 515.--/m2 (bei einem Vertrauensintervall 75 % von Fr. 724.--/m2) jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig taxiert werden (vgl. dazu Bodenpreise Kanton Zürich, www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/immobilienmarkt/bodenpreise.html). Die Beschwerdeführerin erklärte denn auch gegenüber dem Kantonalen Steueramt am 20. Januar 2020 ihre Zustimmung zum Veranlagungsvorschlag (Urk. 7/54). Teil des Veranlagungsvorschlags respektive des von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vergleichs war auch die Bestimmung des Ertragswerts von Fr. 94'465.-- (vgl. Urk. 7/54). Ein offensichtlicher Irrtum ist auch diesbezüglich nicht auszumachen. So geht aus der vom Kantonalen Steueramt vorgenommenen Abrechnung Erbengemeinschaft B.___ hervor, welche Werte der Liegenschaft «Z.___» (C.___) bei der Bemessung des Ertragswerts berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 10/87-90). Mit Blick darauf und angesichts dessen, dass gemäss Mitteilung des Kantonalen Steueramtes auch bei der Berechnung des Verkehrswertes nur die Liegenschaft «C.___» (Land, Wohnhaus, Schopf und Scheune) berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 10/87), lässt die Bemessung des Ertragswerts nicht auf einen klar ausgewiesenen, sofort behebbaren Irrtum schliessen.

4.4    Mit Steuermeldung vom 6. Juli 2023 (Urk. 7/48) informierte das Kantonale Steueramt über die Anpassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Berücksichtigung der steuerlich abzugsberechtigten AHV-Abzüge auf Fr. 390'181.-- (Fr. 433'535.-- ./. Fr. 43'354.-- [vgl. Urk. 7/54/3]). Dies wurde seitens Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juli 2023 übernommen (vgl. Urk. 7/51), was korrekt ist, da die Steuerbehörden der Ausgleichskasse ein Nettoeinkommen, also ohne die steuerlich abzugsberechtigten AHV-Abzüge, zu melden haben und diese dann die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben (Art. 9 Abs. 4 AHVG, vgl. dazu ferner BGE 141 V 433). Dementsprechend verfuhr die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juli 2023 (Urk. 7/51). Wie unter E. 1.2 ausgeführt, bildet diese Verfügung Bestandteil des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juli 2023. Dessen Dispositiv, welches auf Abweisung der Verfügung vom 8. Dezember 2022 lautet (Urk. 2), steht mithin im Widerspruch zu seinem Bedeutungsgehalt. Besteht zwischen dem Dispositiv und den Entscheidgründen ein Widerspruch, so ist der wirkliche Rechtssinn der Entscheidung festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2010 vom 16. November 2011 E. 2.2). Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Einsprache nunmehr von einem beitragspflichtigen Einkommen 2017 von Fr. 390'181.-- (statt Fr. 433'535.--) ausging und dementsprechend die persönlichen Beiträge von Fr. 42'368.80 (Verfügung vom 8. Dezember 2022, Urk. 7/34) auf Fr. 42'056.75 (Verfügung vom 12. Juli 2023, Urk. 7/51) herabsetzte. Entsprechend passte sie auch die Verzugszinsen an (Urk. 7/49-50).


5.    Die mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 bestätigte Beitragsverfügung vom 12. Juli 2023 (einschliesslich der Neuberechnung der Verzugszinsen) erweist sich nach dem Ausgeführten als korrekt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Flavia Dudler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:

    vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler