Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AB.2021.00060

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2021.00060


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 17. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___ AG

Beigeladene


2.    Z.___ AG

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    Mit Gesuch vom 7. November 2020 beantragte X.___, Inhaber der im Bereich Unternehmensberatungen tätigen Einzelfirma A.___ (seit 1. September 2021 als Einzelunternehmen B.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbender, unter anderem bezüglich der für die Y.___ AG sowie die Z.___ AG ausgeübten Tätigkeiten (Urk. 6/2/1-4). Mit Verfügungen vom 12. Januar 2021 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab (Urk. 6/4, Urk. 6/7-8) und wies die Y.___ AG sowie die Z.___ AG je darauf hin, dass die an X.___ ausgerichteten Honorare bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen seien (Urk. 6/7-8). Dagegen erhoben sowohl X.___ am 3. Februar 2021 (Urk. 6/33) wie auch die Z.___ AG am 4. Februar 2021 (Urk. 6/17) bzw. die Y.___ AG am 5. Februar 2021 (Urk. 6/37) je Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 9. Juli 2021 abwies (Urk. 6/40-42).


2.    Gegen den an ihn gerichteten Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 (Urk. 6/41 = Urk. 2) erhob X.___ am 30. Juli 2021 hierorts Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass er in Bezug auf die für die Z.___ AG sowie die Y.___ AG ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 16. November 2021 (Urk. 9) und Duplik vom 7. Januar 2022 (Urk. 11) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurden die Y.___ AG sowie die Z.___ AG zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 12). Innert der ihnen angesetzten Frist zur Stellungnahme liessen sich diese nicht vernehmen, was den anderen Verfahrensbeteiligten je zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

1.2    Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

1.3    Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1).


2.    Die vom Beschwerdeführer für die Y.___ AG (nachfolgend: Beigeladene 1) sowie die Z.___ AG (nachfolgend: Beigeladene 2) ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind nach dem Gesagten separat dahin zu prüfen, ob sie als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren sind.


3.

3.1

3.1.1    In Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene 1 begründete die Beschwerdegegnerin die Qualifikation als unselbständige Tätigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid wie folgt: Der Beschwerdeführer erwähne, dass er gegenüber Dritten im Namen der Beigeladenen 1 auftrete. Auch werde ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und er dürfe die Infrastruktur der Firma nutzen. Ob er von diesem Angebot Gebrauch mache, spiele keine Rolle. Auch wenn gewisse Kosten von ihm getragen würden, gebe es auch einige, welche gemäss Vertrag die Beigeladene 1 übernehme. Auch gehöre die Entlöhnung mit Provisionszahlungen zum massgebenden Lohn. Sehe das Auftragsverhältnis mit der Beigeladenen 1 mittlerweile anders aus, so müsste dies neu geprüft werden (Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte sie im Wesentlichen mit Blick auch auf die zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 1 neu gefassten vertraglichen Grundlagen, der Name der Beigeladenen 1 stehe klar im Vordergrund. Alsdann trete der Beschwerdeführer auf deren Homepage in Erscheinung. Auch fielen Investitionen unmassgeblich ins Gewicht. Diese Elemente würden - nebst anderen - ebenfalls für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen (Urk. 9).

3.1.2    Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einsprache im Wesentlichen vor, im Einspracheentscheid werde nach wie vor nicht auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse abgestellt. Die Beigeladene 1 bestätige, dass er die Unkosten selber zu tragen haben, in seiner Arbeitsorganisation völlig frei und unabhängig sei und grundsätzlich in eigenem Namen im Auftrag der Beigeladenen 1 auftrete. Dies beziehe sich auf das bisherige Vertragsverhältnis, womit er bereits während der Dauer des ursprünglichen Vertrages als selbständigerwerbend zu gelten habe. Aufgrund der Provisionszahlung könne nicht automatisch auf unselbständiges Erwerbseinkommen geschlossen werden. Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit den beigelegten Investitionen auseinandergesetzt (Urk. 1; vgl. auch Urk. 9).

3.2    

3.2.1    Der Beschwerdeführer hat am 1. Oktober 2019 mit der Beigeladenen 1 einen (ersten) «Zusammenarbeitsvertrag» abgeschlossen mit im Wesentlichen folgendem Vertragsinhalt (Urk. 6/2/22-26): Die Parteien beschliessen eine enge Zusammenarbeit. Diese bezieht sich auf die Beratung von KMU-Unternehmen in Bezug auf Beratungsdienstleistungen im Bereich Nachfolgeregelungen, Restrukturierung und Sanierungen (Ziff. 1.1). Gegenüber Dritten treten die Parteien immer unter der Beigeladenen 1 auf, welche die Administration übernimmt (Ziff. 1.2). Die Parteien sind weiterhin selbständige Unternehmen und Unternehmer und erklären ausdrücklich, dass sie keine einfache Gesellschaft bilden (Ziff. 1.3). Die Parteien benützen gemeinsam das Büro und die Infrastruktur am Standort C.___. Der B.___ (dem Beschwerdeführer) wird ein Arbeitsplatz und ein Kundenparkplatz zur Verfügung gestellt (Ziff. 1.4). Aufträge, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, werden gemeinsam erledigt. Die Abrechnung erfolgt durch die Beigeladene 1 (Ziff. 2.1). Honorare, Erfolgsprovisionen und sonstige Erträge aus gemeinsam erledigten Aufträgen werden wie folgt geteilt (Ziff. 4.1): Bei Akquisition eines Neukunden ist der Akquisiteur (Lead) mit 20 % zu entschädigen. Die beiden Parteien erhalten je 30 % für die gemeinsam abgearbeiteten Projekte, dabei wird nicht nach geleistetem Zeitaufwand unterschieden, die restlichen 20 % gehen zur Verfügungsstellung der Infrastruktur und Administration zugunsten der Beigeladenen 1, die Auszahlungen erfolgen innerhalb von 10 Tagen nach Zahlungseingang (Ziff. 4). Von den direkten Spesen (z.B. Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung) für gemeinsam zu erledigende Aufträge übernimmt jede Partei die Hälfte (Ziff. 5.1); die Kosten für Büroräumlichkeiten, Telefon und Geräte übernimmt die Beigeladene 1 (Ziff. 5.2). Jede Partei trägt gegenüber Dritten Haftung für Schäden, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit verursacht hat; die Parteien haften nicht solidarisch gegenüber Dritten. Berechenbare Vermögenseinbussen werden hälftig geteilt (Ziff. 6). Die Parteien beschliessen, durchschnittlich mindestens 3 Tage pro Woche für gemeinsame Aufträge und sonstige Zusammenarbeit aufzuwenden; die Zusammenarbeit ist auf unbestimmte Zeit geplant. Sie kann von beiden Parteien jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen beendigt werden; als Kündigungsfrist gelten drei Monate (Ziff. 7). Weiter enthält der Vertrag Bestimmungen zu Tod und Erwerbsunfähigkeit (Ziff. 8) sowie weitere Bestimmungen (Ziff. 9).

    Am 5. Januar 2021 unterzeichneten die Parteien mit Wirkung per 1. Januar 2021 einen zweiten (neuen) «Zusammenarbeitsvertrag/Mandatsvertrag/Auftrag» (Urk. 6/31): Danach wurde (alt) Ziff. 1.2 (Auftreten unter der Beigeladenen 1) ersatzlos aufgehoben und Ziff. 1.3 dahin gefasst, als der Beschwerdeführer (die A.___) die Räumlichkeiten der Beigeladenen 1 für seine Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrages nutzen kann; Infrastruktur und Parkplatz gehen zu seinen Lasten. Nach Ziff. 2.1 (neu) werden Aufträge, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, gemeinsam erledigt, die Abrechnung erfolgt vom Beschwerdeführer an die Beigeladene 1; der Beschwerdeführer tritt selbständig auf und agiert als eigenes Unternehmen im Auftrag der Beigeladenen 1. Nach Ziff. 4.1 (neu) vereinnahmt die Beigeladene 1 sämtliche Honorare und Provisionen. Der Beschwerdeführer stellt seinerseits der Beigeladenen 1 seine Aufwendungen in Rechnung. Honorare werden je nach Mandat mit jeweils separater Vereinbarung Fall zu Fall abgerechnet. Gemäss Ziff. 5.1 (neu) übernimmt jede Partei die direkten Spesen (z. B. Fahrspesen, Unterkunft und Verpflegung etc.) für sich selbst.

3.3    

3.3.1    Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kaufmännisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Verfügung stellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_459/2011 vom
26. Januar 2012 unter Hinweis auf BGE 110 V 72). Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hintergrund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b). Gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) gelten Unternehmensberater soweit als Selbständigerwerbende, als nicht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis erkennbar ist
(Rz. 4075 WML mit Hinweisen).

3.3.2    Der Beschwerdeführer hat an seiner Wohnadresse separate Büroräumlichkeiten eingerichtet und verfügt über eine Büroinfrastruktur. Auch wenn er (Anfangs-)Investitionen von über Fr. 50'000.-- geltend macht (vgl. Einsprache Urk. 6/33), ist das Unternehmerrisiko nicht als im Sinne der Rechtsprechung erheblich einzustufen, da er für seine Beratertätigkeit weder Geschäftsräume anmieten noch Personal beschäftigen muss, was charakteristische Merkmale einer selbständigen Tätigkeit bzw. eines relevanten Unternehmerrisikos sind. Allerdings erfordert die Tätigkeit des Beschwerdeführers von ihrer Art her weder kostspielige Infrastruktur noch erhebliche personelle Mittel, weshalb es auch vorliegend nicht massgebend auf das Unternehmerrisiko ankommen kann. Vielmehr sind Art und Umfang der arbeitsorganisatorischen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend (vgl. vorstehend E. 3.3.1, vgl. auch etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1).

3.3.3    Gemäss den zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen 1 abgeschlossenen Verträgen hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung gegenüber Dritten (Auftraggebern bzw. Endkunden) im Namen der Beigeladenen 1 (erster Vertrag) bzw. jedenfalls «im Auftrag» der Beigeladenen 1 (neu gefasste Version) auszuüben. Die Mandate, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, werden alsdann gemeinsam mit der der Beigeladenen 1 betreut. Weiter vereinnahmt die Beigeladene 1 die von Dritten erbrachten Vergütungen (auch) für den Beschwerdeführer, welcher seinerseits der Beigeladenen 1 (im Innenverhältnis) Rechnung stellt. Unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit ergibt sich aus diesen Begebenheiten jedoch ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer
– auch wenn bezüglich seiner Tätigkeit im Übrigen ein weitgehendes Weisungsrecht nicht ersichtlich ist - er diese weder mit derjenigen freibestimmten Selbstorganisation ausübt noch nach aussen hin eigenständig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, wie dies für Selbständigerwerbende typisch ist. Vielmehr spiegeln die genannten Begebenheiten eine erhebliche Einbindung in die Organisation der Beigeladenen 1 sowie ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis zur Beigeladenen 1 wider, wie dies charakteristisch für unselbständige Erwerbstätigkeit ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht nur «im Auftrag» der Beigeladenen auftritt sondern – worauf in der Vernehmlassung zu Recht hingewiesen wird faktisch für die Beigeladene 1 selber steht, indem er auf der Internetseite der Beigeladenen 1 unter dem Titel «Die Menschen hinter Y.___» («…»; abgerufen am 2. August 2022) mit Name, Bild, Angaben zum beruflichen Werdegang und Spezialisierung sowie
E-mail Adresse als Partner ohne jeglichen Hinweis auf eine externe Position in Erscheinung tritt, was die weitgehende arbeitsorganisatorische Einbindung in die Organisation der Beigeladenen 1 zusätzlich unterstreicht. Auch insofern kann daher - in Bezug auf die Tätigkeit für die Beigeladene 1 - fraglos nicht von einem sichtbaren Auftreten in eigenem Namen nach aussen hin gesprochen werden, wie dies üblicherweise bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit zutrifft.

    In wirtschaftlicher Hinsicht kommt hinzu, dass – was die Verwaltung in der Vernehmlassung ebenfalls zu Recht feststellte (Urk. 5 S. 3) - der Beschwerdeführer sowohl gemäss der ursprünglichen Fassung des Vertrags (vom 1. Oktober 2019) als auch gemäss der angepassten Fassung vom 5. Januar 2021 im Umfang von «mindestens» drei Tagen pro Woche zur Zusammenarbeit mit der Beigeladenen 1 verpflichtet ist (vgl. je Ziff. 7), was zu einer nicht unerheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Beigeladenen 1 führt. Inwieweit die im Vertrag so festgehaltene Arbeitszeit effektiv nicht zutreffen soll, ist nicht ersichtlich. So werden trotz des Hinweises, die so statuierte Arbeitszeit sei als «reine Grundlage zu betrachten» (vgl. auch Einsprache der Beigeladenen 1 von 5. Februar 2021; Urk. 6/37), keine Angaben bezüglich eines abweichenden effektiven Pensums gemacht.

3.3.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spreche, dass er Unkosten selber trage, ergibt diese Begebenheit nichts zu seinen Gunsten. Davon abgesehen, dass der Aspekt des Unternehmerrisikos vorliegend ohnehin nicht ausschlaggebend ist (vgl. dazu E. 3.3.1 hiervor), liesse dies daraus auch im Übrigen nichts eindeutig zugunsten einer selbständigen Tätigkeit ableiten, da auch im (unselbständigen) Anstellungsverhältnis etwa die Kosten für die Fahrt zum üblichen Arbeitsort sowie Verpflegung regelmässig zu Lasten der Arbeitnehmenden gehen. Aber auch soweit der Beschwerdeführer replicando ausführt, seine Erwähnung auf der Homepage der Beigeladenen 1 stehe in direktem Zusammenhang mit den gemeinsam betreuten Mandaten, habe jedoch «nichts mit der selbständigen Tätigkeit zu tun» und dass im Innenverhältnis klar stipuliert sei, dass zwischen den Parteien auf selbständiger Basis operiert werde und die Sozialversicherungsabgaben über ihn erfolgten, ändert dies nichts (vgl. Urk. 9 Ziff. 7). Zum einen übersieht der Beschwerdeführer, dass grundsätzlich keine Gesamtbeurteilung der Erwerbstätigkeit(en) vorzunehmen ist, sondern vielmehr jede Tätigkeit einzeln dahin zu prüfen ist, ob sie aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. E. 1.3 hiervor), weshalb im vorliegend interessierenden Zusammenhang - bezüglich der Tätigkeit für die Beigeladene 1 - unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (unter anderem) durchaus von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer auf der Internetseite der Beigeladenen als hinter dem Unternehmen stehende Persönlichkeit aufgeführt ist. Zum andern verkennt er, dass weder die durch die Vertragsparteien vorgenommene zivilrechtliche Bezeichnung des Vertragsverhältnisses (als Auftrag/Mandat) noch die von ihnen in den Zusammenarbeitsverträgen weiteren gewählten Formulierungen und Begrifflichkeiten (etwa Ziff. 2.1 der neuen Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer selbständig auftritt und als eigenes Unternehmen im Auftrage der Beigeladenen 1 agiert) entscheidend sind, sondern allein die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen. Insbesondere ist die aus den Formulierungen abgeleitete Übereinkunft, dass kein Anstellungsverhältnis bestehe (vgl. Ziff. 9.1) und die Sozialversicherungsabgaben über den Beschwerdeführer erfolgen sollen (vgl. Urk. 6/37), nicht ausschlaggebend, da solche Abreden über die beitragsrechtliche Qualifikation für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend sind (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1).

3.3.5    Aus dem Gesagten folgt umgekehrt, dass dem Beschwerdeführer immerhin darin zu folgen ist, dass allein der im Zusammenarbeitsvertrag festgehaltene Begriff «Provision» nicht zwingend zur Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit führt. Beizupflichten ist ihm alsdann insoweit, dass der Zusammenarbeitsvertrag mit der Beigeladenen 1 auch gewisse Elemente einer selbständigen Erwerbstätigkeit enthält. Entgegen Ziff. 1.3 jedenfalls des neu gefassten Zusammenarbeitsvertrags vom 5. Januar 2021 geht die (dem Beschwerdeführer allerdings freigestellte) Inanspruchnahme der Infrastruktur in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers kaum je zu Lasten eines Arbeitnehmers (hingegen wohl häufig die Benutzung eines Parkplatzes). Auch sprechen etwa Vereinbarungen namentlich über Haftung und Verlusttragung (Ziff. 6) für selbstständige Erwerbstätigkeit (etwa im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags). Jedoch sind diese gegenläufigen Aspekte - sie betreffen das hier ohnehin nicht entscheidende Unternehmerrisiko (E. 3.3.2) – vorliegend nicht ausschlaggebend. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeitsverträge und der vorliegend gegebenen Konstellation (Auftritt gegenüber Kunden jedenfalls im Auftrag der Beigeladenen, gemeinsame Betreuung der Mandate, Erscheinen des Beschwerdeführers auf der homepage der Beigeladenen 1 sowie Vereinnahmen sämtlicher Entschädigungen Dritter und Abrechnung im Innenverhältnis, nicht unbedeutendes Arbeitspensum) besteht ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis, was in einer Gesamtbetrachtung der relevanten Merkmale zur Qualifikation als unselbständigerwerbend führt. Daran ändert auch nichts, dass die Unternehmensberatung typischerweise einem selbständigen Erwerb entspricht, ist es doch dennoch möglich, dass im Einzelfall auf der Ebene des effektiven Beschäftigungsverhältnisses die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 5 Rz. 48, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), wie dies vorliegend zutrifft.

4.

4.1

4.1.1    Bezüglich der für die Beigeladene 2 ausgeübten Tätigkeit führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführer habe neben seiner Beratungstätigkeit unter anderem Neukunden für die Firma akquiriert und bei der Suche nach Investoren mitgeholfen. Die Entlöhnung mit Provisionszahlungen gehöre zum massgebenden Lohn, weshalb das Auftragsverhältnis als unselbständigerwerbend zu qualifizieren sei (Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte sie, dass es sich bei den wesentlichen Vertragsmerkmalen um einen Agenturvertrag handle. Die im Leistungskatalog festgehaltene Mithilfe bei der Strategieausarbeitung und Präsentation im Bereich Neukundenakquisition und Investorensuche werde nicht entschädigt und sei von untergeordneter Bedeutung. Agenten würden rechtsprechungemäss nur ausnahmsweise als Selbständigerwerbende gelten, jedoch lägen die entsprechenden Bedingungen nicht vor (Urk. 5).

4.1.2    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er bei der Beigeladenen 2 als Consultant engagiert sei, für welche Tätigkeit eine ausreichende Unabhängigkeit gar zwingend erforderlich sei. Seine Tätigkeit erfolge in eigenem Namen. Bei Geschäftsabschlüssen stelle er Rechnung über die vereinbarten Provisionen, es würden keine Zahlungen direkt ausgelöst. Er übe seine Tätigkeit in selbstbestimmter Arbeitsorganisation aus und könne über Zeit- und Arbeitseinteilung frei entscheiden. Auch führe er seine Tätigkeit von seinen eigenen Büroräumlichkeiten aus und sei nicht in den Betrieb der Auftraggeberin eingegliedert (Urk. 1). In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, es werde bestritten, dass hier ein Agenturvertrag vorliegen soll. In Bezug auf die Tätigkeit für die Beigeladene 2 beinhalte das Aufgabengebiet die Gewinnung von Neukunden sowie die Suche von Investoren. Er sei de jure und de facto als Consultant engagiert. Er trage ein vollständiges unternehmerisches Risiko: keine Kunden – keine Entschädigung. Auch trage er sämtliche Aufwendungen seiner Firma und Tätigkeit selbst. Die Mithilfe bei der Strategieentwicklung und Ausarbeitung von Kundenpräsentationen seien Teil der Tätigkeit und unterstützten die Vermittlungstätigkeit; sie seien bei ihm als Aufwand und unternehmerisches Risiko angesiedelt (Urk. 9).

4.2

4.2.1    Der Beschwerdeführer hat am 15. November 2020 mit der Beigeladenen 2 einen als «Auftrag» bezeichneten Vertrag abgeschlossen (Urk. 6/27/3-8). Gemäss «Präambel» möchte die Beigeladene 2 den Beschwerdeführer mit der Akquisition von Kunden und Investoren und damit der Weiterentwicklung der Auftraggeberin betrauen, wobei die Entschädigung über eine Provisionierung bzw. Beteiligungsmöglichkeit an der Auftraggeberin erfolgt (Urk. 6/27 S. 1). Der Beschwerdeführer verpflichtet sich, die folgenden Leistungen zu verrichten (Ziff. 2): Selektives zur Verfügung stellen des eigenen Netzwerkes für Akquisitionen, aktive Neukundenakquisitionstätigkeiten, aktive Mithilfe bei der Investorensuche, Mithilfe bei der Ausarbeitung von daraus ausgelegten Strategien, Mithilfe bei der Vorbereitung und Teilnahme an Präsentationen, die in diesem Zusammenhang stehen. Neben Bestimmungen zu Leistungsumfang (Ziff. 3), Sorgfaltspflicht (Ziff. 4), Einsatz von Mitarbeitern (Ziff. 5), dem Ort der Vertragsleistungen (Ziffer 6), zur Verfügungstellung von Informationen und Materialien durch die Auftraggeberin (Ziff. 7), Einsichtsrecht der Auftraggeberin (Ziff. 8) wird unter Ziff. 9 (Entschädigung von Akquisitionsleistungen) Folgendes festgehalten: «Führt ein Lead des Auftragnehmers zu einem Neukundenzugang und zu einem Projekt bei der Auftraggeberin, erhält der Auftragnehmer folgende Provisionszahlung: Auf einmaligen Zahlungen des Kunden 10 %, auf wiederkehrenden Zahlungen des Kunden: 10 % über drei Jahre. Die Akquisition von Investorenkapital wird mit 5 % der Investitionssumme vergütet. Basis bildet in beiden Fällen der vereinnahmte Betrag (exkl. MWST). Spesen und Direktauslagen werden zurückvergütet». Weiter enthält der Vertrag Bestimmungen über Zahlungstermine (Ziff. 10), Beteiligungsmöglichkeit (Ziff. 11), Geheimhaltung (Ziff. 12), Haftung des Auftragnehmers (Ziff. 13), Eigentums-, Inhaber- und Immaterialgüterrechte (Ziff. 14), Sozialversicherungen (Ziff. 15) sowie den Vertragsbeginn per 15. November 2020 (Ziff. 16).

4.2.2     Als Agenten (Reisevertreter, Handelsreisende und Weitere) sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt im Namen und auf Rechnung eines anderen ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln. Agenten gelten praxisgemäss grundsätzlich als unselbständig Beschäftigte und nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen. Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder Selbständigerwerbenden selber zu tragen sind. Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation, tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

4.2.3    Gemäss dem genannten Vertrag besteht die Tätigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich darin, für die Beigeladene 2 Neukunden und Investoren zu akquirieren, wobei der Beschwerdeführer (unstreitig nur) im Falle eines Geschäftsabschlusses (Neukundenzugang oder Akquisition von Investorenkapital) die vereinbarte Entschädigung erhält. Diese Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer unter Zurverfügungstellung seines Netzwerkes (vgl. Ziff. 2 des Vertrags) sowie in seinen eigenen Räumlichkeiten (vgl. Ziff. 6 des Vertrages, Ort der Vertragsleistungen) erbringt, steht absolut im Vordergrund, zumal andere Leistungen nicht separat zu entschädigen sind (vgl. Ziff. 9 des Vertrags: Entschädigung [nur] von Aquisitionsleistungen). Der Beschwerdeführer vermittelt demnach im Auftrag der Beigeladenen 2 ausserhalb von deren Geschäftsräumlichkeiten gegen Entgelt den Abschluss von Kundenverträgen bzw. Investitionsverträgen zwischen der Beigeladenen 2 und Dritten, welch erstere bei Zustandekommen des Vertragsabschlusses die in Ziffer 9 vereinbarte Entschädigung zu entrichten hat. Damit hat der Beschwerdeführer – wie die Ausgleichskasse in der Vernehmlassung zu Recht feststellte beitragsrechtlich als Agent im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu gelten. Dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag als «Auftrag» bezeichnet wird, ist für die AHV-Durchführungsorgane alsdann wiederum nicht von Belang (vgl. E. 3.3.4 hiervor).

4.2.4    Wie ausgeführt, gelten Agenten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als unselbständig Beschäftigte und nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten selber tragen (E. 4.2.2 hiervor). Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer – er verfügt weder über eigens angemietete Geschäftsräumlichkeiten noch Personal - offensichtlich nicht kumulativ erfüllt. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht alsdann unlängst festgehalten (genanntes Urteil 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021). Dabei erwog es, ein Abgehen von dieser Praxis wäre allenfalls dann zu diskutieren, wenn ein Agent so hohe Geschäftskosten zu tragen hätte, dass die von ihm getätigte Investition vergleichbar wäre mit jenen eines Agenten, welcher eigenes Personal beschäftigt und eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzt. Es erachtete dabei im konkreten Fall wiederkehrende Kosten von jährlich Fr. 30'000.-- zwar als nicht völlig vernachlässigbar, aber dennoch als erheblich geringer als diejenigen Kosten, welche für eigene Räumlichkeiten und eigenes Personal anfallen würden (vgl. E. 4.3 des genannten Urteils). Dass der Beschwerdeführer vorliegend gleich hohe Kosten zu tragen hat wie ein Agent mit eigenen Geschäftsräumlichkeiten und eigenem Personal, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den von ihm angeführten Investitionen von über Fr. 50'000.-- (vgl. Urk. 6/33 S. 4) in weiten Teilen um (Anfangs-)Investitionen handelt, welche nicht regelmässig bzw. jährlich anfallen und daher mit den wiederkehrenden Aufwendungen eines Agenten, welcher über eine eigene Verkaufsorganisation verfügt, ebenso wenig zu vergleichen sind. Vielmehr erschöpft sich das unternehmerische Risiko auch im Falle des Beschwerdeführers im Wesentlichen darin, dass die von ihm geleistete Arbeit nicht oder nicht vollumfänglich entschädigt wird. Damit sind auch die Voraussetzungen für ein Abgehen von der höchstrichterlichen Praxis zu den Agenten nicht erfüllt, womit der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Tätigkeit für die Beigeladene 2 unselbständig erwerbend ist.


5.    Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer beitragsrechtlich sowohl in Bezug auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen 1 als auch für diejenige bei der Beigeladenen 2 als unselbständig zu qualifizieren, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___ AG

- Z.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann